Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Kollationtrung. 
8. 37. 
Jeder Absender einer Depesche kann verlangen, daß dieselbe kollationirt, 
d. h. von der Adreß-Station vollständig zurücktelegraphirt werde. 
Dieses Verlangen ist auf der Original-Depesche mit den Worten: 
„Depesche ist zu kollationiren“ 
zu vermerken. 
Empfangsbeschelnigung. 
8. 38. 
Der Aufgeber einer Depesche kann auch verlangen, daß eine Bescheinigung 
über die richtige Ueberkunft derselben durch das Empfangs-Büreau ertheilt, d. i. 
zurückgemeldet werde. 
Depeschen an mehre Adressaten. 
8. 389. 
Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann von dem Aufgeber an 
mehre Adressaten zugleich gerichtet werden. Eine solche Depesche wird, sie mag 
von einem erreichten Punkte aus nach verschiedenen Richtungen sich verzweigen 
oder an verschiedenen Punkten der zu durchlaufenden Linie abzusetzen seyn, als 
eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als Adreß-Stationen angegeben sind. 
Soll eine solche Depesche an einem und demselben Orte an verschiedene 
Adressaten abgegeben, d. h. vervielfältigt werden, so wird sie nur als eine ein- 
zige Depesche behandelt. 
Bedingte Aufgabe einer Depesche. 
8. a 
Wenn die Absendung einer Depesche dem Aufgeber nur bis zu einer be- 
stimmten Zeit wünschenswerth ist, so kann derselbe dieses unter der Depesche 
durch einen entsprechenden Zusatz, z. B. „spätestens 5 Uhr Nachmittags zu te- 
legraphiren“ angeben. Die Zurückgabe einer solchen Depesche erfolgt alsdann 
unter den im §. 35 angeführten Bedingungen. 
Richtige Ueberkunft der Depeschen und Maßbestimmung für die Geschwindigkeit der Beförderung. 
8. ai. 
Eine Gewähr für die richtige Ueberkunft der Depeschen überhaupt oder für 
ihre Ueberkunft in einer gewissen Zeit wird nicht geleistet. 
Als geringstes Maß der zugesicherten Schnelligkeit in der Beförderung soll 
angesehen werden, daß die Depesche mindestens früher den Bestimmungsort er- 
38“
	        
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