Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Worte so gilt sie für eine doppelte, und wenn sie über 50 bis einschlüssig 
100 Worte enthält, für eine dreifache Depesche. 
Bei Depeschen von mehr als 100 Worten findet für das zweite, sowie 
für das dritte w. Hundert, die Zählung jedesmal von Neuem Statt, so daß 
eine Depesche bis zu 125 Worten für eine vierfache, bis zu 150 Worten für 
eine fünffache, bis zu 200 Worten für eine sechsfache u. s. w. gerechnet wird. 
Grundtage für einfache Depeschen. 
8. 46. 
Die Beförderungsgebühr beträgt für eine einfache Depesche auf eine direkte 
Entfernung bis einschlüssig 10 Meilen 
20 Silbergroschen oder Neugroschen 72 
16 gGrr. “ Thlt. 
1 Fl. Conv. Münze 
1 „ 12 Kr. Rheinisch * « » 
l:,20Cent-Ncedekiändcsch.x—1XsFLRheI-I»Munze. 
Gebühren-Zonen. 
8. A7. 
Diese Gebuͤhr steigt jedesmal um denselben Betrag für weitere 
15 
20 
25 
30 
35 
40 
45 
50 u. s. w. Meilen direkter Entfernung. 
Denkt man sich auf einer Karte von irgend einer Telegraphen-Station 
als Centrum mit dem Radius von 10, 25, 45, 70, 100, 135, 175, 220, 
270 Meilen u. s. w. Kreise gezogen, so entstehen eben so viele Jonen, welche 
der Kürze halber Gebühren-Zonen genannt werden. 
Nach allen für eine gewisse Station in die gleiche Zone fallenden Orten 
kommt die gleiche Gebühr in Anwendung, und zwar für die erste Zone (bis 10 
Meilen) die einfache, für die zweite Jone (von 10 bis 25 Meilen) die doppelte, 
für die dritte Zone (von 25 bis 45 Meilen) die dreifache Tare 2c.
	        
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