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Kollations= Gebühr.
8. 84.
Für das Kollationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beförderungs-
Gebühr erhoben.
Eine von dem Empfänger einer Depesche verlangte Kollationirung, d. i. Zu-
rück-Telegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue Depesche
aufgegeben und ist dafür die ganze Beförderungsgebühr zu erheben.
Für alle chiffrirten Staats-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den ta-
rifmäßigen Beförderungsgebühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende
Kollationirung zu erheben.
Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollständige
Zurück-Telegraphirung derselben von der Adreß- Station und Ausfertigung der
zuröck telegrapbirten Depesche, so ist hierfür außer der gewöhnlichen ein= und
einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen
der zwei und einviertelfache Betrag einer gewöhnlichen Depesche zu erlegen.
Gebühr für Empfangsbeschelnigung.
is
Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer Depesche er-
theilt werden soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Beförderungsgebühr
einer einfachen Depesche mit Rücksicht auf die Zonen-Zahl zu erheben.
Gebühren für Weilterbeförderung von Depeschen.:
8. 36.
Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der
Telegraphen-Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit er-
hoben und betragen:
a) für die Beförderung durch Post in rekommandirten Briefen 4 Sgr. =
3 gGr. 2 Pf. — 12 Xr. Conv. —= 14 Kr. Rhein. = 24 Cents. Niederl.
bei Depeschen, welche innerhalb der Deutsch-Oesterreichschen Postvereins-
Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 12 Sgr. = 9 gGr. 7 Pf.
-— 36 Kr. C. M. — 42 Kr. Rhein. — 72 Cents. Niederl. für De-
peschen, welche über das Deutsch Oesterreichsche Postgebiet oder die Nieder-
lande hinausgehen;
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