Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Kollations= Gebühr. 
8. 84. 
Für das Kollationiren einer Depesche wird die Hälfte der Beförderungs- 
Gebühr erhoben. 
Eine von dem Empfänger einer Depesche verlangte Kollationirung, d. i. Zu- 
rück-Telegraphirung derselben, wird so behandelt, als wäre eine neue Depesche 
aufgegeben und ist dafür die ganze Beförderungsgebühr zu erheben. 
Für alle chiffrirten Staats-Depeschen ohne Ausnahme sind neben den ta- 
rifmäßigen Beförderungsgebühren auch noch die Gebühren für die zu erfolgende 
Kollationirung zu erheben. 
Verlangt der Aufgeber einer chiffrirten Staats-Depesche die vollständige 
Zurück-Telegraphirung derselben von der Adreß- Station und Ausfertigung der 
zuröck telegrapbirten Depesche, so ist hierfür außer der gewöhnlichen ein= und 
einhalbfachen Gebühr noch drei Viertel der einfachen Taxe, mithin zusammen 
der zwei und einviertelfache Betrag einer gewöhnlichen Depesche zu erlegen. 
Gebühr für Empfangsbeschelnigung. 
is 
Wenn eine Bescheinigung über die richtige Ueberkunft einer Depesche er- 
theilt werden soll, so ist für dieselbe der vierte Theil der Beförderungsgebühr 
einer einfachen Depesche mit Rücksicht auf die Zonen-Zahl zu erheben. 
Gebühren für Weilterbeförderung von Depeschen.: 
8. 36. 
Die Gebühren für die Beförderung der Depeschen nach außerhalb der 
Telegraphen-Linien gelegenen Orten werden jedesmal bei der Aufgabe mit er- 
hoben und betragen: 
a) für die Beförderung durch Post in rekommandirten Briefen 4 Sgr. = 
3 gGr. 2 Pf. — 12 Xr. Conv. —= 14 Kr. Rhein. = 24 Cents. Niederl. 
bei Depeschen, welche innerhalb der Deutsch-Oesterreichschen Postvereins- 
Staaten oder den Niederlanden verbleiben, und 12 Sgr. = 9 gGr. 7 Pf. 
-— 36 Kr. C. M. — 42 Kr. Rhein. — 72 Cents. Niederl. für De- 
peschen, welche über das Deutsch Oesterreichsche Postgebiet oder die Nieder- 
lande hinausgehen; 
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