Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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mittelung der in ihren Bezirken vorhandenen steuerbaren Hunde und deren 
Besitzer genau nachzukommen. Mit Rücksicht hierauf werden daher erstere an- 
gewiesen, die Besitzer von Hunden in denjenigen Fällen, in welchen der ange- 
gebene Zweck nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichts- 
Personals bewirkt werden kann, insbesondere in größeren Orten, durch An- 
drohung einer angemessenen polizeilichen Strafe zur Anmeldung und Abmeldung 
ihrer Hunde an den in der angegebenen Verordnung bezeichneten Terminen 
anzuhalten. 
Weimar am 17. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachung. 
Die nach unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1854 dermalen 
bestehenden Extrapost-Tarxen von 
11 / Sgr. für ein Extrapost-Pferd und 
16½ Sgr. für ein Courier= oder Estaffetten-Pferd 
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1856 in Kraft. 
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung vom 
22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß. 
Weimar am 19. Dezember 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
K. Bergfeld. 
 
	        
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