Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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4)  Zu  g.  8.

Wenn  die  Uebernahme  eines  Ausgewiesenen  Behufs  des  Durch-Trausportes
auf  Grund  des  F.  8  unter  b  gefordert  wird,  so  hat  die  ausweisende  Behörde
durch  Beibringung  einer  Annahmezusicherung  der  Behörde  des  zur  Uebernahme
verpflichteten  Staates  oder  durch  eine  der  in  dem  F.  8  unter  u  gedachten  Legitimationen
  den  Nachweis  zu  führen,  daß  der  Transportat  dem  hinterliegenden
Staate  wirklich  angehöre.

In  Ermangelung  dieses  Nachweises  kann  die  Annahme  und  der  Durch-Transport
  der  Ausgewiesenen  verweigert  werden.

5)  Zu  J.  8.

Ist  der  Paß  —  Wanderbuch  —  auf  einen  bestimmten  Zeitraum  nicht

ausgestellt,  so  ist  derselbe  in  Bezug  auf  die  Vorschrift  unter  lit.  u  als  fortdauernd
  gültig  anzusehen.

6)  Zu  F.  8  und  F.  11.

Auf  Transporte  von  Personen  aus  einem  Vereinsstaate  in  einen  zu  den
kontrahirenden  Staaten  nicht  gehörigen  Staat  findet  die  Vorschrift  der  §.  S.  8
und  11  eben  so  wenig  Anwendung,  als  auf  solche  Personen,  welche  ein  Vereinsstaat
  aus  einem  Theile  seines  Gebietes  in  einen  andern  durch  das  Gebiet  eines
Vereinsstaates  transportiren  läßt.

7)  Zu  K.  10.

Es  wird  für  zweckgemäß  erachtet,  daß

a)  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  von  einer  Polizei-Behörde  gegen  die
Vorschrift  des  §.  10  verstoßen  worden,  wonach  Ausgewiesene  nur  dann,
wenn  keine  Gefahr  zu  besorgen  ist,  mittelst  beschränkten  Reisepasses  nach
dem  Bestimmungsorte  dirigirt  werden  dürfen,  der  jener  Behörde  vorgesetzten
  Instanz  zur  Rüge  Mittheilung  gemacht,  ingleichen

b)  in  allen  Fällen  der  Ausweisung  mittelst  beschränkten  Passes  die  Behörde
des  Bestimmungsortes  durch  die  ausweisende  Behörde  von  der  Zuweisung
benachrichtiget  werde.

8)  Zu  F.  12.

Die  Berufung  auf  schiedsrichterliche  Entscheidung  ist  nicht  nur  bei  Streitigkeiten
  über  die  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Auszuweisenden,  sondern
bei  allen  zwischen  den  einzelnen  Vereinsstaaten  entstandenen  Differenzen  über
die  qaus  dem  Vertrage  entspringenden  Rechte  und  Verbindlichkeiten  zulässig.

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