Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

9) Zu FS. 13. 
Zur Beseitigung der gegen die Auslegung des F. 13 mehrfach erhobenen 
Zweifel wird in Uebereinstimmung mit den bereits ergangenen schiedsrichterlichen 
Aussprüchen allseitig anerkannt, daß unter den Worten „Fälle zweifelhafter 
Uebernahmeverbindlichkeit“ nichts weiter als Fälle bestrittener Uebernahmever= 
bindlichkeit zu verstehen seyen. 
10) Zu FK. 13 und FK. 15. 
Für die sich dem Vertrage nachträglich anschließenden Staaten tritt an 
die Stelle des in dem F. 13 bezeichneten Tages der in der Beitrittserklärung 
bezeichnete Termin mit den in dem F. 13 angeführten rechtlichen Wirkungen. 
11) Auf Auslieferungen, welche zufolge Antrags oder vertragsmäßiger 
Verpflichtung bewirkt werden, finden die Bestimmungen dieses Vertrages keine 
Anwendung. 
12) Die Bestimmung des F§. 1 des Schluß-Protokolles vom 15. Juli 
1851 begreift, daß Angehörige der Vereinsstaaten nur gegen Beibringung eines 
Konsenses der Heimathsbehörde getraut werden sollen. Da nun von den Preußi- 
schen Unterthanen, welche sich im Auslande verheirathen wollen, keine Ehe- 
Konsense, sondern nur Atteste des Inhalts beigebracht werden: 
daß nach der Preußischen Gesetzgebung Preußische Unterthanen zur Ab- 
schließung einer Ehe im Auslande der obrigkeitlichen Genehmigung nicht 
bedürfen, und daß daher in soweit der Verehelichung des Inhabers ein 
gesetzliches Bedenken nicht entgegenstehe, 
so wird von den Preußischen Kommissaren, dem ausgesprochenen Wunsche zu- 
folge, die Erklärung abgegeben, 
daß eigentliche Trauungs-Konsense von Preußischen Behörden nicht er- 
theilt werden können, weil die Preußischen Gesetze derartige Konsense 
nicht vorgeschrieben haben, daß aber jene Atteste bezüglich der Anerken- 
nung der Gültigkeit der Ehe und der vertragsmäßigen Verpflichtung zur 
Aufnahme der Ehefrau und der in der Ehe erzeugten Kinder dieselbe 
Wirkung äußere, als wenn sie die ausdrückliche Erlaubniß zur Eingehung 
der Ehe enthielten. 
Hiernach werden die Preußischen Atteste des gedachten Inhalts allseitig als 
genügend erachtet, um auf dem Grunde derselben in den anderen Vereinsstaaten 
die Eingehung der Ehe geschehen zu lassen. 
13) Jede der kontrahirenden Regierungen verpflichtet sich, insoweit es 
noch nicht geschehen, den übrigen Regierungen diejenigen Anordnungen mitzu-
	        
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