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theilen, welche ihrerseits in Gemäßheit der Bestimmung in Nr. 1 des Schluß-
Protokolles vom 15. Juli 1851 getroffen worden sind.
Nachdem diese Beschlüsse die Genehmigung sämmtlicher betheiligten Staats-
regierungen erhalten haben, so wird solches zur Nachachtung bekannt gemacht
und zugleich weiter Folgendes verordnet:
à
b
–
0
Da es im Zwecke des Vertrages liegt und dem Interesse der durch den-
selben verbundenen Staaten entspricht, die Zahl der Heimathlosen so viel
als möglich zu vermindern, insbesondere aber dem Uebergange von Staats-
angehörigen in den Zustand der Heimathlosigkeit vorzubeugen, so ist die
Erlaubniß zur Auswanderung in einen andern deutschen Staat nicht eher
zu ertheilen, als bis die Aufnahme in dem letztern zugesichert ist, auf
der andern Seite aber von der erfolgten Aufnahme eines Angehörigen
der übrigen Vereinsstaaten in den diesseitigen Unterthanenverband die be-
treffende Behörde des heimathlichen Staates in Kenntniß zu setzen.
Ueber die im Großherzogtbume Statt findende Geburt, Trauung, sowie
über das Ableben von Personen, welche Unterthanen eines andern der
zum Vereine gebörigen Staaten sind, haben die diesseitigen Polizei-Be-
börden, in deren Bezirke das Ereigniß erfolgt, den betreffenden Heimaths-
behörden der Betheiligten offizielle Nachricht zu ertheilen.
Nach §.# 8 des Vertrages darf zwar auch ohne vorherige Zustim-
mung der Behörde des zur Uebernahme verpflichteten Staates diesem ein
aus dem andern Staate ausgewiesenes Individuum dann zugeführt wer-
den, wenn der Rückkehrende im Besitze eines von der Behörde seines
Wohnortes ausgestellten Passes (Wanderbuches, Paßkarte), seit dessen Ab-
lauf noch nicht ein Jahr verstrichen ist, sich befindet. Diese Berechtigung
ist jedoch nicht auf den Fall auszudehnen, daß über die erfolgende An-
nahme oder Nichtannahme einer Person eine Anfrage an die betreffende
Behörde gestellt und die Annahme verweigert worden ist. In einem
solchen Falle muß vielmehr die ausdrückliche Zustimmung in die Ueber-
nahme auf dem ordnungsmäßigen Wege ausgewirkt werden.
Die in dem H. 11 des Vertrages ausgesprochene Verpflichtung des eine
Person ausweisenden Staates zu Erstattung der einem dritten Staate durch
den Durch-Trausport entstehenden hälftigen und im Falle eines Rück-
Transports der erwachsenden sämmtlichen Kosten ist nur von baren Ver-
lägen zu verstehen und sind letztere stets nach den für das Inland gelten-
den Normen zu berechnen.