Regierungs-— Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Weimar. 11. Februar 1855.
Nummer 4.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Wir haben die Verordnung vom 22. Februar 1848, die Sicherung der
Gläubiger Auswandernder betreffend, in den nachstehenden Punkten abzuändern
beschlossen:
1) die im F. I bestimmte Frist von vier Wochen zu Erhebung eines Ein-
spruchs gegen Aushändigung der Auswanderungs-Legitimationen an die
Betheiligten wird auf eine Zeit von drei Wochen herabgesetzt;
die Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, die in den H.K. 1 und 4 der
Verordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen beabsichtigter Auswande-
rungen in einzelnen Fällen zu größerer Verbreitung der Nachricht in
einem zweiten öffentlichen Blatte abdrucken zu lassen; die Berechnung
der Frist zu Erhebung von Einsprüchen gegen Verabfolgung der Aus-
wanderungsbescheinigungen richtet sich indeß lediglich nach dem Abdrucke
der Bekanntmachung in den §F. 4 der Verordunng gedachten Blättern.
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