Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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mittelung  der  in  ihren  Bezirken  vorhandenen  steuerbaren  Hunde  und  deren
Besitzer  genau  nachzukommen.  Mit  Rücksicht  hierauf  werden  daher  erstere  angewiesen,
  die  Besitzer  von  Hunden  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  der  angegebene
  Zweck  nicht  schon  durch  eigene  Nachforschungen  des  Polizeiaufsichts-Personals
  bewirkt  werden  kann,  insbesondere  in  größeren  Orten,  durch  Androhung
  einer  angemessenen  polizeilichen  Strafe  zur  Anmeldung  und  Abmeldung
ihrer  Hunde  an  den  in  der  angegebenen  Verordnung  bezeichneten  Terminen
anzuhalten.

Weimar  am  17.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium.
Departement  des  Innern.
von  Watzdorf.

Bekanutmachung.

Die  nach  unserer  Bekanntmachung  vom  14.  Dezember  1854  dermalen
bestehenden  Extrapost-Tarxen  von

11  /  Sgr.  für  ein  Extrapost-Pferd  und
16½  Sgr.  für  ein  Courier=  oder  Estaffetten-Pferd
auf  jede  Meile  bleiben  auch  für  das  Kalenderjahr  1856  in  Kraft.

Wir  bringen  dieses  mit  Beziehung  auf  F.  1  der  höchsten  Verordnung  vom
22.  August  1845  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß.

Weimar  am  19.  Dezember  1855.

Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.