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mittelung der in ihren Bezirken vorhandenen steuerbaren Hunde und deren
Besitzer genau nachzukommen. Mit Rücksicht hierauf werden daher erstere angewiesen,
die Besitzer von Hunden in denjenigen Fällen, in welchen der angegebene
Zweck nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichts-Personals
bewirkt werden kann, insbesondere in größeren Orten, durch Androhung
einer angemessenen polizeilichen Strafe zur Anmeldung und Abmeldung
ihrer Hunde an den in der angegebenen Verordnung bezeichneten Terminen
anzuhalten.
Weimar am 17. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Bekanutmachung.
Die nach unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1854 dermalen
bestehenden Extrapost-Tarxen von
11 / Sgr. für ein Extrapost-Pferd und
16½ Sgr. für ein Courier= oder Estaffetten-Pferd
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1856 in Kraft.
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung vom
22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 19. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.