Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Wer an Orten, wo eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das 
Land durch Postboten Statt findet, von der Landpost keinen Gebrauch machen, 
sondern die für ihn eingehende Postsendungen auf der Post abholen oder au 
eine zu bezeichnende Person im Postorte abgeben lassen will, hat dieses der 
Poststelle schriftlich anzuzeigen, sodann aber bei der Abgabe im Postorte die ge- 
wöhnliche Ortsbestell-Gebühr, bei der Abholung auf der Post für jeden nicht re- 
kommandirten Brief 3 Pfg., für jedes andere zur Bestellung durch die Land- 
Postboten geeignete Poststück aber 6 Pfg. Gefachgeld zu entrichten, falls der- 
selbe nicht mit der Poststelle über eine anstatt dieses Gefachgeldes zu zah- 
lende aversionale Summe sich geeinigt hat. 
Weimar am 19. März 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Helbig. 
II.Mit höchster Genehmigung wird zur Ausführung des H. 50 der 
Postordnung vom 26. November 1819 hiermit verordnet, daß im Großberzog= 
thume vom 1. April d. J. an von der Reise mit dem Postwagen ausgeschlos- 
sen seyn sollen: 
1) Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit ansteckenden 
oder Eckel erregenden Uebeln behaftet sind, 
2) Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Anstoß 
erregen, 
3) Gefangene, 
4) erblindete Personen ohne Begleiter, 
5) Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen im Wagen mit sich 
führen wollen, 
mit der weitern Bestimmung, daß, wenn erst unterwegs wahrgenommen wird, 
daß ein Passagier zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, derselbe an 
dem nächsten Umspannorte von der Weiterbeförderung ausgeschlossen werden muß. 
Weimar am 23. März 1855. 
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion. 
Bergfeld.
	        
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