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mittelung der in ihren Bezirken vorhandenen steuerbaren Hunde und deren
Besitzer genau nachzukommen. Mit Rücksicht hierauf werden daher erstere an-
gewiesen, die Besitzer von Hunden in denjenigen Fällen, in welchen der ange-
gebene Zweck nicht schon durch eigene Nachforschungen des Polizeiaufsichts-
Personals bewirkt werden kann, insbesondere in größeren Orten, durch An-
drohung einer angemessenen polizeilichen Strafe zur Anmeldung und Abmeldung
ihrer Hunde an den in der angegebenen Verordnung bezeichneten Terminen
anzuhalten.
Weimar am 17. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
von Watzdorf.
Bekanutmachung.
Die nach unserer Bekanntmachung vom 14. Dezember 1854 dermalen
bestehenden Extrapost-Tarxen von
11 / Sgr. für ein Extrapost-Pferd und
16½ Sgr. für ein Courier= oder Estaffetten-Pferd
auf jede Meile bleiben auch für das Kalenderjahr 1856 in Kraft.
Wir bringen dieses mit Beziehung auf F. 1 der höchsten Verordnung vom
22. August 1845 hierdurch zur öffentlichen Kenntniß.
Weimar am 19. Dezember 1855.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.