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S. 6.
So lange nicht die sämmtlichen creirten Prioritäts-Obligationen eingelöst
sind oder der zur Einlösung erforderliche Geldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf
die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, insoweit dasselbe zum Bahnkörper der
Haupt= oder der genannten Zweig-Bahn, zu den daran gelegenen Bahnhöfen
und zum vollständigen Transport-Betriebe auf der Eisenbahn erforderlich ist,
veräußern. Der Verkauf oder die dauernde Ueberlassung einzelner Theile der
Bahnhöfe an den Staat zum Postbetriebe, an Gemeinden, Korporationen oder
Individuen, zum Zweck von Staatseinrichtungen oder zur Anlage von Packhö-
fen und Waarenniederlagen oder sonstigen zum Nutzen des Bahnbetriebes und,
ohne diesen zu gefährden, den Vortheil der Gesellschaft erzielenden Einrichtun-
gen, gehört nicht zu diesen untersagten Veräußerungen, auch bleibt der Gesell-
schaft freie Dispositon über diejenigen ihr gehörigen Grundstücke vorbehalten,
welche nach einem Atteste des betreffenden Regierungs-Kommissars zum Trans-
port-Betriebe der Haupt= oder der Weißenfels-Leipziger Zweigbahn nicht noth-
wendig sind.
7.
Die Thüringische Eisenbahngesellschaft ist nicht berechtigt, ein Anleihege-
schäft zu machen, welches die den nach diesem Plane zu emittirenden drei Mil-
lionen Thaler Prioritäts-Obligationen eingeräumten Rechte irgend beeinträchtigte
oder schmälerte.
—
Die Ausloosung der nach F. 3 jährlich zu amortisirenden Prioritäts-Obli-
gationen geschieht in Erfurt durch die Direktion der Gesellschaft im Monat
April und zwar in einem vierzehen Tage vorher durch die mehrgedachten öffent-
lichen Blätter bekannt zu machenden Termine, dem beizuwohnen die Inhaber
dieser Obligationen die Befugniß haben.
Ueber die Verhandlung ist vom Syndikus der Gesellschaft ein Protokoll
aufzunehmen.
K. 9.
Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen
vierzehen Tagen nach Abhaltung des §F. 8 gedachten Termines öffentlich bekannt
gemacht und es erfolgt die Auszahlung derselben von dem F§. 3 bezeichneten
Tage an, nach dem Nominal-Werthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen
Auslieferung derselben durch die Gesellschafts-Hauptkasse zu Erfurt, und in
Berlin, Leipzig und Frankfurt am Main, bei den bekannt gemachten Häusern.