Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Zwecke der Abladung oder Zuladung sich aufhalten sollen, unterliegen der Ge- 
nehmigung der Zoll-Direktiv-Behörde. An anderen Punkten dürfen solche 
Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten oder Waaren abladen und 
zuladen. 
3) Transport-Zeit. 
#. 4. Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die 
Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist in der Regel auf die Tageszeit 
(+. 86 der Zollordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer Ausdehnung 
dieser Transport-Frist hervor, so wird dieselbe, diesem Bedürfnisse entsprechend, 
bewilligt werden. 
Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamt- 
lich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze und 
dem Bestimmungsorte nur auf den von der Zoll-Direktiv-Behörde geneh- 
migten Bahnhöfen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsicht 
unterworfen. Die Eisenbahnverwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem 
Zwecke für nöthig erachteten Einrichtungen auf ihre Kosten zu treffen. 
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzustellenden 
Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahnver- 
waltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-Behörde, 
sowie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stations-Plätze oder Haltestel- 
len befinden, schriftliche Anzeige zu machen. 
Von etwa vorkommenden Ertra-Zügen hat die Eisenbahnverwaltung sämmt- 
lichen an der Eisenbahn belegenen Abfertigungsstellen (G. 5) so zeitig schriftliche 
Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor 
der Ankunft des Zuges getroffen werden können. 
4) Abfertigungsstellen. 
K. 5. Die zollamtliche Miferligian der auf der Eisenbahn eingehenden und 
ausgehenden Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Hauptämtern im In- 
nern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese 
Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung 
(C. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind und ohne daß un- 
terweges der Verschluß (F. 7) abgenommen oder irgend eine Veränderung mit 
der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelan- 
gen. Die zu diesen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zoll-Di- 
rektiv-Behörde bekannt gemacht. 
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stations-Plätzen hat die Eisen- 
bahnverwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um 
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