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Zwecke der Abladung oder Zuladung sich aufhalten sollen, unterliegen der Ge-
nehmigung der Zoll-Direktiv-Behörde. An anderen Punkten dürfen solche
Wagenzüge nur im Falle höherer Gewalt anhalten oder Waaren abladen und
zuladen.
3) Transport-Zeit.
#. 4. Der Transport von Frachtgütern und Passagier-Effekten über die
Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes ist in der Regel auf die Tageszeit
(+. 86 der Zollordnung) beschränkt. Tritt das Bedürfniß einer Ausdehnung
dieser Transport-Frist hervor, so wird dieselbe, diesem Bedürfnisse entsprechend,
bewilligt werden.
Wagenzüge, auf welchen vom Auslande eingegangene, noch nicht zollamt-
lich abgefertigte Gegenstände enthalten sind, dürfen zwischen der Zollgrenze und
dem Bestimmungsorte nur auf den von der Zoll-Direktiv-Behörde geneh-
migten Bahnhöfen übernachten und werden daselbst der nöthigen Zollaufsicht
unterworfen. Die Eisenbahnverwaltung hat die von der Zollbehörde zu diesem
Zwecke für nöthig erachteten Einrichtungen auf ihre Kosten zu treffen.
Von den unter Berücksichtigung vorstehender Bestimmungen festzustellenden
Fahrplänen, ingleichen von jeder Abänderung derselben, hat die Eisenbahnver-
waltung, bevor solche zur Ausführung kommen, der Zoll-Direktiv-Behörde,
sowie den Hauptämtern, in deren Bezirken sich Stations-Plätze oder Haltestel-
len befinden, schriftliche Anzeige zu machen.
Von etwa vorkommenden Ertra-Zügen hat die Eisenbahnverwaltung sämmt-
lichen an der Eisenbahn belegenen Abfertigungsstellen (G. 5) so zeitig schriftliche
Anzeige zu erstatten, daß die erforderlichen zollamtlichen Anordnungen noch vor
der Ankunft des Zuges getroffen werden können.
4) Abfertigungsstellen.
K. 5. Die zollamtliche Miferligian der auf der Eisenbahn eingehenden und
ausgehenden Güter kann nur bei Grenz-Zollämtern oder bei Hauptämtern im In-
nern mit Niederlage erfolgen, und zwar bei letzteren nur in dem Falle, wenn diese
Güter in dem nämlichen Wagen, beziehungsweise der nämlichen Wagenabtheilung
(C. 11), in welchem sie über die Grenze eingegangen sind und ohne daß un-
terweges der Verschluß (F. 7) abgenommen oder irgend eine Veränderung mit
der Ladung vorgenommen zu werden braucht, bis zur Abfertigungsstelle gelan-
gen. Die zu diesen Abfertigungen befugten Aemter werden von der Zoll-Di-
rektiv-Behörde bekannt gemacht.
Auf den für die Abfertigung bestimmten Stations-Plätzen hat die Eisen-
bahnverwaltung diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche erforderlich sind, um
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