71
braucht nicht die Eigenschaft eines Eisenbahnbeamten — also bei Staatseisen-
bahnen nicht die Eigenschaft eines Staatsbeamten — zu besitzen.
Für die von ihm etwa verwirkten Strafen, Prozeß-Kosten und Gefälle
hat jedoch die Eisenbahnverwaltung, nach Maßgabe des Zoll-Strafgesetzes, sub-
fldiarisch zu haften.
12 zu F. 19.
Die im K&. 17 des Regulatives getroffene Bestimmung, nach welcher die
Beamten, beziehungsweise die Verwaltung der Grenzeisenbahn, die Verhaftung
für die civilrechtlichen Folgen jeder bis zum Bestimmungsorte der Wagen vor-
kommenden Verschlußverletzung zu übernehmen hat, setzt voraus, daß die Ver-
waltungen derjenigen Eisenbahnen, auf welchen unabgefertigte Güter in dem
nämlichen Wagen befördert werden, sich zur gemeinsamen Tragung der aus je-
ner Verhaftung folgenden Ausgaben vereinigen.
Um das Zustandekommen einer solchen Einigung und die demnächstige Aus-
führung der zu vereinbarenden Bestimmungen zu erleichtern, werden die Abfer-
tigungsämter allgemein angewiesen, sich vor Abgang jedes Zuges von dem vor-
schriftsmäßigen Zustande des Verschlusses der mit dem Zuge weiter gehenden
Wagen zu überzeugen und, wenn dieses von den Eisenbahnverwaltungen gewünscht
wird, die erfolgte Revision und den Befund des Verschlusses auf einem mit dem
Transporte angekommenen oder demselben beizugebenden Laufzettel zu bescheinigen.
13 zu F. 20.
Hat sich kein Grund zu einer Beanstandung ergeben, so wird das Ladungs-
verzeichniß durch Unterschrift des betreffenden Vermerkes auf dem Formular von
Seiten des Abfertigungsamtes erledigt und, nebst dem Ansagezettel, an das
Grenz-Eingangsamt zum Austausch gegen das dort befindliche Duplikat des
Ladungsverzeichnisses zurück gesendet.
Liegt ein Grund zu einer Beanstandung vor, so sind die erforderlichen Er-
örterungen mit möglichster Beschleunigung anzustellen.
14 zu §. 21.
Die Aemter, welche im Falle einer Verschlußverletzung zur Wiederanlegung
des Verschlusses befugt sind, werden öffentlich bekannt gemacht.