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15 zu g. 22.
Wenn der Entrichtung des Ausgangszolles bei dem Amte des Absendungs-
ortes die Sicherstellung des Zolles vorgezogen wird, so hat der Versender bei
der Abfertigungsstelle, unter Anmeldung und Gestellung der Waaren, einen Le-
gitimations-Schein zu lösen und denselben, mit der Bescheinigung des Grenz-
Zollamtes über die erfolgte Abgabenentrichtung versehen, innerhalb bestimmter
Frist Behufs Löschung der gestellten Sicherheit zurückzuliefern.
16 zu §. 23.
An Stations-Orten, wo sich Abfertigungsstellen (F. 5) befinden, dürfen
Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, ohne Collo-Verschluß,
beziehungsweise nach Abnahme des letztern, unter Aufsicht der Zollbehörde in
die dazu bestimmten verschließbaren Wagenräume eingeladen und letztere ver-
schlossen werden. Die Zuladung anderer Güter in solche Räume ist nicht ge-
stattet. Das Amt am Versendungsorte hat bezüglich der Revision solcher Waa-
ren alle diejenigen Handlungen vorzunehmen, welche instruktionsgemäß (G. 62 des
Begleitschein-Regulatives) dem Grenz-Ausgangsamte obliegen. Auf der amtlichen
Bezettelung der Güter (Begleitscheine, Uebergangsscheine, Deklarations-Scheine 2c.),
welche dem Zugführer zu übergeben ist, wird das Einladen der Waaren und
der Verschluß des Wagens, sowie der Abgang des letztern auf der Eisenbahn,
von dem Amte des Versendungsortes, dagegen die mit unverletztem Verschlusse
erfolgte Ankunft bei dem Grenz-Ausgangsamte, sowie der Ausgang über die
Grenze von dem Grenz-Zollamte, beziehungsweise dem Begleitungsbeamten be-
scheinigt.
17 zu g. 24.
Wenn eine Eisenbahn Orte berührt, in welchen eine innere Staatssteuer
oder eine Gemeindeabgabe von einzelnen eingehenden Gegenständen erhoben wird,
so sind die auf der Eisenbahn in solche Orte eingehenden Gegenstände den für
die Erhebung und Kontrole der Steuer und Abgabe in diesen Orten bestehen-
den Einrichtungen und Anordnungen unterworfen.