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5. ai.
Dem Verwaltungsrathe liegt ob und steht beziehungsweise zu:
1) die Buch= und Rechnungs-Führung über die Geschäfte der Gesellschaft zu
kontroliren;
2) die Aufsicht über diejenigen Beamten zu führen, welche
a) für die Kontrole der von der Thüringschen Eisenbahnverwaltung
zu bewirkenden Buch= und Rechnungs-Führung der Gesellschaft,
b) für die Ueberwachung der Erfüllung des mit der Thüringschen
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, dem Statute annektirten Ver-
trages und
J) für die Geschäftsverwaltung des Verwaltungsrathes
angestellt werden (C. 46);
3) die Feststellung der Ergänzungen und Abänderungen des Baukosten-An-
schlages auf den Vorschlag der Thüringschen Eisenbahn-Direktion;
4) die Feststellung des von der Thüringschen Eisenbahn-Direktion zu ent-
werfenden Betriebs-Etatsz;
5) die Entwerfung des Etats für die spezielle Verwaltung des Verwaltungs-
rathes. Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen be-
stellten Mitglieder bedürfen die unter 3, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse
der Bestätigung der drei hohen Regierungen;
6) die Zustimmung zu den Bahn= und Transport-Geld-Tarifen und deren
Veränderung;
7) die Beschlußfassung über Erhöhung des Reserve-Fonds über ½ Prozent
des Anlage-Kapitals für ein Jahr;
8) die Veranlassung zu der Abschließung der Bücher mit jedem Jahre;
9) die Festsetzung der Höhe der Dividende (vergleiche jedoch §. 20);
10) die Aufstellung eines umfassenden Berichtes über die Verwaltung des ab-
gelaufenen Jahres und deren Resultate zur Vorlegung in der General-
Versammlung, von welchem Berichte spätestens vierzehen Tage vor der Zu-
sammenkunft gedruckte Eremplare in den von dem Verwaltungsrathe
zu bestimmenden Städten zum Ankaufe bereit liegen müssen;
11) die Genehmigung aller die Kostenanschläge oder Etats überschreitenden
Verträge bei Lieferungen von Material oder bei Ausführung von Bau-