Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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5. ai. 
Dem Verwaltungsrathe liegt ob und steht beziehungsweise zu: 
1) die Buch= und Rechnungs-Führung über die Geschäfte der Gesellschaft zu 
kontroliren; 
2) die Aufsicht über diejenigen Beamten zu führen, welche 
a) für die Kontrole der von der Thüringschen Eisenbahnverwaltung 
zu bewirkenden Buch= und Rechnungs-Führung der Gesellschaft, 
b) für die Ueberwachung der Erfüllung des mit der Thüringschen 
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen, dem Statute annektirten Ver- 
trages und 
J) für die Geschäftsverwaltung des Verwaltungsrathes 
angestellt werden (C. 46); 
3) die Feststellung der Ergänzungen und Abänderungen des Baukosten-An- 
schlages auf den Vorschlag der Thüringschen Eisenbahn-Direktion; 
4) die Feststellung des von der Thüringschen Eisenbahn-Direktion zu ent- 
werfenden Betriebs-Etatsz; 
5) die Entwerfung des Etats für die spezielle Verwaltung des Verwaltungs- 
rathes. Bei dem Widerspruche der vier von den Staatsregierungen be- 
stellten Mitglieder bedürfen die unter 3, 4 und 5 erwähnten Beschlüsse 
der Bestätigung der drei hohen Regierungen; 
6) die Zustimmung zu den Bahn= und Transport-Geld-Tarifen und deren 
Veränderung; 
7) die Beschlußfassung über Erhöhung des Reserve-Fonds über ½ Prozent 
des Anlage-Kapitals für ein Jahr; 
8) die Veranlassung zu der Abschließung der Bücher mit jedem Jahre; 
9) die Festsetzung der Höhe der Dividende (vergleiche jedoch §. 20); 
10) die Aufstellung eines umfassenden Berichtes über die Verwaltung des ab- 
gelaufenen Jahres und deren Resultate zur Vorlegung in der General- 
Versammlung, von welchem Berichte spätestens vierzehen Tage vor der Zu- 
sammenkunft gedruckte Eremplare in den von dem Verwaltungsrathe 
zu bestimmenden Städten zum Ankaufe bereit liegen müssen; 
11) die Genehmigung aller die Kostenanschläge oder Etats überschreitenden 
Verträge bei Lieferungen von Material oder bei Ausführung von Bau-