Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Der Verwaltungsrath kann zur Ausübung seiner Befuguisse auch Bevoll- 
mächtigte ernennen. 
8. A7. 
Zur Ausuͤbung aller dem Verwaltungsrathe nach K. 46 zustehenden Rechte 
bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, 
als eines gerichtlichen oder notariellen Attestes über die Personen seiner jedes- 
maligen Mitglieder. Dieses Attest wird auf Grund der Ernennungsurkunde und 
der Wahlverhandlungen ausgefertigt. 
Der Nachweis, daß der Verwaltungsrath innerhalb der ihm statutenmäßig 
zustehenden Befugnisse handelt, ist derselbe gegen dritte Personen und Behörden 
niemals zu führen verpflichtet. Derselbe verbindet durch seine Handlungen die 
Gesellschaft gegen Dritte unbedingt. 
8. a8. 
Zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen Erklärungen, insbesondere Ver- 
trägen und Vollmachten ist die Unterschrift von drei Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes erforderlich und ausreichend, doch muß sich die Unterschrift des Vor- 
sitzenden oder des Stellvertreters im Vorsitze darunter befinden. In Betreff der 
Unterschrift der Aktien oder Quittungs-Bogen und der Dividenden-Scheine 
finden jedoch die besonderen Bestimmungen der §.S. 12 und 21 Anwendung. 
6 0. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester Ein- 
sicht und sind nur für jeden der Gesellschaft aus Vorsatz oder grobem Versehen 
zugefügten Schaden verantwortlich. 
s. B0. 
Einzelnen Mitgliedern des Verwaltungsrathes kann für ihre Bemühungen 
durch den Verwaltungsrath unter Genehmigung der drei hohen Regierungen eine 
Remuneration ausgesetzt werden. Reisekosten und andere Auslagen (Diäten) 
werden sämmtlichen Verwaltungsraths-Mitgliedern aus der Gesellschaftskasse nach 
Maßgabe eines von den drei hohen Regierungen zu genehmigenden Regulatives 
erstattet. 
D. Von den Beamten der Gesellschafe. 
8. Bul. 
Die Beamten der Gesellschaft werden auf Grund des Etats theils von 
dem Verwaltungsrathe (F.S. 41 und 46) unter den von demselben festzusetzenden
	        
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