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5. 170.
Beitreibung der Abgaben.
Die Beitreibung der genannten Bergwerksabgaben erfolgt nach den Be—
stimmungen, welche über die Beitreibung der Steuern bestehen. Die wei-
tere Regulirung des Beitreibungsverfahrens bleibt dem Verordnungswege vor-
behalten.
3. 171.
Hinterziehung der Roh- Produkten = Abgabe und deren Bestrafung.
Die Hinterziehung der Roh-Produkten-Abgabe wird mit dem vierfachen Be-
trage der, außerdem noch besonders nachzuentrichtenden, Abgabe von dem ver-
schwiegenen oder der Ermittelung entzogenen Produkte bestraft.
Kann der Betrag der hinterzogenen Abgabe nicht ermittelt werden, so
tritt eine Strafe von einem bis fünfzig Thalern, sowie bis hundert Thalern im
Rückfalle, ein.
3. 172.
Grubenwasser und Hülfsbaue.
Von der Grubenwasser-Benutzung und von Hülfsbauen werden besondere
Abgaben an den Fiskus nicht entrichtet.
8. 178.
Unterstützungen für den Bergbau aus Staatskassen.
Eine Verbindlichkeit des Fiskus, Unterstützungen, welche sich nicht auf
besondere Rechtstitel gründen, für den Bergbau zu gewähren, fündet nicht
Statt.
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AbgatenatsKikchenxc
Diejenigen Kirchen, Pfarreien, Schulen, milden Stiftungen, Städte und
andere Koͤrporationen, welche zeither berechtigt waren, von gewissen Gruben
eine Quote ihres Ueberschusses (auf ihnen frei zu verbauende Kure) oder eine
auf andere Weise zu berechnende Abgabe zu fordern, behalten dieses Recht in
Ansehung der bei dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestehenden, ih-
nen verpflichteten, Gruben auch ferner.
Bergwerke, welche vom letztgedachten Zeitpunkte an verliehen werden, sind
nicht verbunden, Abgaben der gedachten Art zu entrichten, mit Ausnahme der-