Full text : Staats-Lexikon.

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Endlich  kann  der  Verwaltungsrath,  dessen  Befugnisse  hier  oben  nur  in
erwaͤhnendem  und  nicht  in  beschraͤnkendem  Sinne  aufgezaͤhlt  sind,  alle  andern
Verwaltungsmaaßregeln  ohne  irgend  eine  Ausnahme  ausfuͤhren.

Artikel  26.

Der  Verwaltungsrath  hat  die  Befugniß,  mehrere  seiner  Mitglieder  zu
delegiren,  um  Spezial-Komités  zu  bilden,  in  der  Absicht,  die  Geschäfte  der
Gesellschaft  an  allen  Orten,  wo  es  nöthig  sein  wird,  und  namentlich  in  Frankreich
  zu  leiten.  Er  setzt  durch  ein  besonderes  Reglement  die  Ausdehnung  der
Vollmacht  dieser  Komités  fest.

Artikel  27.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  haben  kein  Recht  auf  irgend  ein
Gehalt;  sie  genießen  keinen  anderen  Vortheil,  als  denjenigen,  welchen  die  Vorwegnahme
  der  im  Artikel  fünfzehn  erwähnten  acht  Prozent  des  Gewinnstes
ihnen  gewährt.

Ihre  Reisekosten  werden  ihnen  ersetzt.

Die  Vertheilung  der  acht  Prozent,  wenn  solche  vorweg  genommen  worden,
  erfolgt  unter  die  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  zu  gleichen  Theilen.

Kapitel  VI.
General-Direktion.

Artikel  28.

Die  Gesellschaft  hat  einen  Generaldirektor,  welcher  auf  den  Vorschlag
des  Verwaltungsrathes  von  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  ernannt
und  dessen  Namen  in  den  im  Artikel  sechs  und  dreißig  erwähnten  Gesellschaftsbla#tern
  öffentlich  bekannt  gemacht  wird.

Der  Generaldirektor  kann  durch  einen  von  dem  Verwaltungsrathe  mie
einer  Stimmenmehrheit  von  wenigstens  zwei  Drittel  aller  Mitglieder  desselben
gefaßten  Beschluß  von  seinem  Amte  suspendirt  werden;  die  definikive  Entsetzung
desselben  kann  nur  durch  die  Generalversammlung  erfolgen.  Vor  der  Suspension
  sowohl,  als  vor  der  Entsetzung  muß  der  Generaldirektor  in  seinen  Erklärungen
  gehört  werden.

Artikel  29.

Der  Generaldirektor  wohnt,  jedoch  nur  mit  konsultativer  Stimme,  allen
Versammlungen  des  Verwaltungsrathes  bei.

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