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ver, Species, Abkochungen, Aufgüsse, Pillen, Pflaster, Salben u. s. w., an-
gewendet werden können — steht ohne Unterschied, und insbesondere nach Ver-
ordnungen approbirter Medicinal-Personen, nur den Apothekern zu. Dasselbe
gilt von den sogenannten Geheimmitteln, d. h. von solchen Arzeneimitteln, de-
ren Bestandtheile oder Bereitungsweise ganz oder theilweise von dem Besitzer
geheim gehalten werden. Auch die Apotheker dürfen in der Regel nur solche
Geheimmittel führen, deren Verkauf ihnen von dem Staats-Ministerium er-
laubt worden ist. Ausnahmsweise haben sie jedoch auch solche Geheimmittel
anzuschaffen, welche ein Arzt für seine Kranken verlangt. Dergleichen Geheim-
mittel dürfen aber nur auf Recepte dieses Arztes verabfolgt werden.
Anmerkung. Unter Apothekern werden in gegenwärtigem Gesetze immer alle
diejenigen verstanden, welche eine öffentliche Apotheke technisch selbstständig ver-
walten, namentlich also auch die Provisoren (F. 109).
8. 100.
Andere Arzenei-Waarenhändler dürfen nur rohe, d. h. in irgend eine phar-
maceutische Form noch nicht gebrachte einfache, Arzeneimittel und zwar an
Nichtapotheker nur in Mengen über ein Pfund Civil-Gewicht je von einem
einzelnen Mittel verkaufen. Sie bedürfen als solche einer besondern Koncession.
Hinsichtlich des Handels mit zubereiteten, d. h. in irgend eine phar-
maceutische Form bereits gebrachten oder zusammengesetzten, Arzeneien zum in-
neren oder äußeren Gebrauche bestehen nur die in den §K.6. 102 und 103
gedachten Ausnahmen.
s. 101.
Die Bestimmungen im §. 100 beziehen sich weder auf solche Waaren,
welche zwar als Arzeneimittel in den Apotheken geführt werden, die aber außer-
dem auch zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft, der Künste oder
Handwerke, oder des Luxus dienen, noch auf die zu den genannten Zwecken
bestimmten Zubereitungen solcher Artikel. Zweifel darüber hat das Staats-
Ministerium zu entscheiden.
Insofern die oben bezeichneten Gegenstände zu den Giften gehören, fin-
den die besonderen gesetzlichen Vorschriften hierüber Anwendung. Die hinsicht-
lich sonst gefährlicher Artikel etwa erforderlichen Sicherheitsmaßregeln blei-
ben dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbehalten.