Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1858. (42)

152 
ver, Species, Abkochungen, Aufgüsse, Pillen, Pflaster, Salben u. s. w., an- 
gewendet werden können — steht ohne Unterschied, und insbesondere nach Ver- 
ordnungen approbirter Medicinal-Personen, nur den Apothekern zu. Dasselbe 
gilt von den sogenannten Geheimmitteln, d. h. von solchen Arzeneimitteln, de- 
ren Bestandtheile oder Bereitungsweise ganz oder theilweise von dem Besitzer 
geheim gehalten werden. Auch die Apotheker dürfen in der Regel nur solche 
Geheimmittel führen, deren Verkauf ihnen von dem Staats-Ministerium er- 
laubt worden ist. Ausnahmsweise haben sie jedoch auch solche Geheimmittel 
anzuschaffen, welche ein Arzt für seine Kranken verlangt. Dergleichen Geheim- 
mittel dürfen aber nur auf Recepte dieses Arztes verabfolgt werden. 
Anmerkung. Unter Apothekern werden in gegenwärtigem Gesetze immer alle 
diejenigen verstanden, welche eine öffentliche Apotheke technisch selbstständig ver- 
walten, namentlich also auch die Provisoren (F. 109). 
8. 100. 
Andere Arzenei-Waarenhändler dürfen nur rohe, d. h. in irgend eine phar- 
maceutische Form noch nicht gebrachte einfache, Arzeneimittel und zwar an 
Nichtapotheker nur in Mengen über ein Pfund Civil-Gewicht je von einem 
einzelnen Mittel verkaufen. Sie bedürfen als solche einer besondern Koncession. 
Hinsichtlich des Handels mit zubereiteten, d. h. in irgend eine phar- 
maceutische Form bereits gebrachten oder zusammengesetzten, Arzeneien zum in- 
neren oder äußeren Gebrauche bestehen nur die in den §K.6. 102 und 103 
gedachten Ausnahmen. 
s. 101. 
Die Bestimmungen im §. 100 beziehen sich weder auf solche Waaren, 
welche zwar als Arzeneimittel in den Apotheken geführt werden, die aber außer- 
dem auch zu Zwecken der Haushaltung, der Landwirthschaft, der Künste oder 
Handwerke, oder des Luxus dienen, noch auf die zu den genannten Zwecken 
bestimmten Zubereitungen solcher Artikel. Zweifel darüber hat das Staats- 
Ministerium zu entscheiden. 
Insofern die oben bezeichneten Gegenstände zu den Giften gehören, fin- 
den die besonderen gesetzlichen Vorschriften hierüber Anwendung. Die hinsicht- 
lich sonst gefährlicher Artikel etwa erforderlichen Sicherheitsmaßregeln blei- 
ben dem Ermessen des Staats-Ministeriums vorbehalten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.