Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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3)  Im  Abgang  werden

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a)  zunächst  die  nach  den  Vorschriften  des  §.  7  atbgefertigten  Fabrifate
abgeschrieben.  Die  Behandlung  für  Fälle  des  §.  12  zeigt  der  Mustereintrag
  in  Beilage  II  und  für  Fälle  des  §.  13  jener  in  Beilage
  III;

am  Schlusse  jedes  Quartals  wird  überdieß  nach  den  Angaben  des  Fabrikanten
  der  Absatz  innerhalb  des  Vereinsgebictes,  sowie  der  etwa  ohne
Beachtung  der  Vorschriften  des  §.  7  Statt  gehabte  Absatz  nach  dem
Auslande  vorgetragen.  Bei  den  Fabriken,  welche  gemischte  Fabrikate  bereiten,
  erfolgt  die  Ausscheidung  des  Antheiles,  welcher  auf  die  ausländischen
  und  welcher  auf  die  inländischen  Blätter  fällt,  auf  Grund  der
Bücher  des  Fabrikanten  und,  soweit  sich  Anstände  ergeben,  mit  amtlicher
  Einsicht  dieser  Bücher.

Der  Lagerbestand  wird  am  Schlusse  jedes  Quartals  in  der  Weise  ermittelt,
  daß  der  Summe  des  Zuganges  (Satz  2)  der  zu  Aufang  des  Quartals
  vorhanden  gewesene  Lager-Vorrath  beigeschlagen  und  von  der  so  gebildeten
  Summe  diejenige  Blättermenge  algesetzt  wird,  welche  der  Menge  der
in  Abgang  geschriebenen  Fabrikate  (Satz  3,  a  und  b)  entspricht.

Die  Verhältnißzahlen  für  die  Reduktion  der  Fabrikate  in  rohe  Blätter
werden  nach  vorgängiger  genquer  Ermittelung  rder  einschlagenden  Verhältnisse
von  der  Zoll-Direktivbehörde  für  jedé  Fabrik  festgesetzt.

Als  anfänglicher  Lagervorrath  wird  derjenige  Lagerbestand  angenommen,  welcher
  sich  nach  der  Berechnung  am  Schlusse  des  Konto's  des  vorhergehenden
Quartals  ergeben  hat.  Hat  jedoch  im  Lanfe  oder  am  Schlusse  eines  Quartals
  eine  Bestandsaufnahme  (§.  14)  Statt  gefunden,  so  wird  im  nächsten
Quartal  bei  der  Berechnung  des  Lagerbestandes  von  demjenigen  Lagervorrathe
  ausgegangen,  welchen  die  Bestandsaufnahme,  soweit  erforderlich  nach
vorher  gepflogenen  Erörterungen,  als  wirklich  vorhanden  herausgestellt  hat.

Bei  Gelegenheit  der  Bestandsaufnahme  (§.  14)  ist  jedesmal  der  büchermäßige
Lagerbestand  nach  der  Vorschrift  des  Satzes  4  zu  ermitteln  und  mit  dem
durch  die  Lageraufnahme  herausgestellten  Vorrath  (auch  bei  diesem  die  Fabrikate
  in  Blätter  reducirt)  zu  vergleichen.  Zeigt  sich  hierbei,  gleichviel  ob  bei
den  aus=  oder  inländischen  Tabacken,  ein  Unterschied,  welcher  in  Fabriken,
welche  keinen  Schnupftaback  bereiten,  2½  Procent,  in  Fabriken  aber,  welche
sich  anch  mit  der  Bereitung  von  Schnupftaback  beschäftigen,  3  Procent
des  seit  der  letzten  Bestandsaufnahme  auf  Lager  gewesenen  (einschließlich  des

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