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3) Im Abgang werden
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a) zunächst die nach den Vorschriften des §. 7 atbgefertigten Fabrifate
abgeschrieben. Die Behandlung für Fälle des §. 12 zeigt der Mustereintrag
in Beilage II und für Fälle des §. 13 jener in Beilage
III;
am Schlusse jedes Quartals wird überdieß nach den Angaben des Fabrikanten
der Absatz innerhalb des Vereinsgebictes, sowie der etwa ohne
Beachtung der Vorschriften des §. 7 Statt gehabte Absatz nach dem
Auslande vorgetragen. Bei den Fabriken, welche gemischte Fabrikate bereiten,
erfolgt die Ausscheidung des Antheiles, welcher auf die ausländischen
und welcher auf die inländischen Blätter fällt, auf Grund der
Bücher des Fabrikanten und, soweit sich Anstände ergeben, mit amtlicher
Einsicht dieser Bücher.
Der Lagerbestand wird am Schlusse jedes Quartals in der Weise ermittelt,
daß der Summe des Zuganges (Satz 2) der zu Aufang des Quartals
vorhanden gewesene Lager-Vorrath beigeschlagen und von der so gebildeten
Summe diejenige Blättermenge algesetzt wird, welche der Menge der
in Abgang geschriebenen Fabrikate (Satz 3, a und b) entspricht.
Die Verhältnißzahlen für die Reduktion der Fabrikate in rohe Blätter
werden nach vorgängiger genquer Ermittelung rder einschlagenden Verhältnisse
von der Zoll-Direktivbehörde für jedé Fabrik festgesetzt.
Als anfänglicher Lagervorrath wird derjenige Lagerbestand angenommen, welcher
sich nach der Berechnung am Schlusse des Konto's des vorhergehenden
Quartals ergeben hat. Hat jedoch im Lanfe oder am Schlusse eines Quartals
eine Bestandsaufnahme (§. 14) Statt gefunden, so wird im nächsten
Quartal bei der Berechnung des Lagerbestandes von demjenigen Lagervorrathe
ausgegangen, welchen die Bestandsaufnahme, soweit erforderlich nach
vorher gepflogenen Erörterungen, als wirklich vorhanden herausgestellt hat.
Bei Gelegenheit der Bestandsaufnahme (§. 14) ist jedesmal der büchermäßige
Lagerbestand nach der Vorschrift des Satzes 4 zu ermitteln und mit dem
durch die Lageraufnahme herausgestellten Vorrath (auch bei diesem die Fabrikate
in Blätter reducirt) zu vergleichen. Zeigt sich hierbei, gleichviel ob bei
den aus= oder inländischen Tabacken, ein Unterschied, welcher in Fabriken,
welche keinen Schnupftaback bereiten, 2½ Procent, in Fabriken aber, welche
sich anch mit der Bereitung von Schnupftaback beschäftigen, 3 Procent
des seit der letzten Bestandsaufnahme auf Lager gewesenen (einschließlich des
b
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