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VI. In dem Herzogthume Nassau sind in Bezug auf die Abfertigungsbe-
fugniß der dortigen Steuerstellen in Bezichung auf Uebergangssteuerpflichtige Gegen-
stände folgende Veränderungen eingetreten:
1) zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier sind
außer den Haupt-Steuerämtern Biebrich und Limburg sämmtliche Steuer-
ämter und Uebergangsstellen ermächtigt worden;
die Steuerämter zu Bleidenstadt, Catzenelunbogen, Cronberg, Idstein, Lan-
genschwalbach, Usingen und die Uebergangssteuerstellen zu Brandoberndorf,
Flörsheim, Oberursel, St. Goarshausen, Wehrheim, im Haupt-Amtsbezirke
Biebrich, sodann die Steucrämter zu Marienberg, Nassau, Rennerod, Run-
kel, Wallmerod und die Uebergangsstelle zu Neuhäusel, im Haupt-Amts-
bezirke Limburg können, außer Uebergangsscheinen über Branntwein und
Bier, auch solche über Wein und Taback erledigen;
für die Erhebung der Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ist
zu Reichelsheim eine neue Steuerstelle errichtet und dieser die Befugniß zur
Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen über sämmtliche
Uebergangsabgabepflichtige Gegenstände beigelegt worden.
Mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854
(Seike 333 des Regierungs-Blattes) wird dieses hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
Weimar am 1. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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VII. Den beiden Königlich Preußischen Unter-Steuerämtern zu Cüstrin
und zu Königsberg in der Neumark ist die Befugniß zur Erledigung von Ueber-
gangsscheinen beigelegt worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekanntma-
chung vom 8. September 1854 (Seite 333 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 6. Dezember 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.