Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Platt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 7. Weimar. 13. März 1859. 
Regulativ, 
die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend. 
Unter Bezugnahme auf §. 125, 1, 2 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli 
1858 wird hinsichtlich der Prüfung von Apothekerlehrlingen, welche in einer 
Apotheke des Großherzogthumes als Gehülfen zugelassen werden wollen, hierdurch 
Folgendes verordnet: 
8. 1. 
Die Prüfung ist von dem betreffenden Großherzoglichen Amts-Physikus, je- 
doch nur in Gemeinschaft mit einem von ihm mit thunlichster Rücksicht auf Kosten- 
ersparniß auszuwählenden inländischen Apotheker, in der Apotheke des letzteren, vor- 
zunehmen (§. 121 bezüglich §. 18, Ziffer 2 der Medicinal-Ordnung). 
Der Lehrherr des Kandidaten darf der Prüfung zwar durchgehends beiwoh- 
nen, aber in der Regel nicht selbst mit prüfen. 
Ist indessen die Zuziehung eines anderen Apothekers ohne allzugroßen Auf- 
wand für den Kandidaten nicht möglich — worüber sich das unterzeichnete Staats- 
Ministerium die Entscheidung für jeden einzelnen Fall vorbechält — so hat aus- 
schlüssig der Physikus, welchem übrigens die allgemeine Geschäftsleitung bei allen 
von gegenwärtigem Regulative umfaßten Prüfungen allein zusteht, die Prüfungs- 
gegenstände zu bestimmen und jeden einzelnen derselben erst unmittelbar vor dem 
Anfange seiner Lösung dem mitexaminirenden Lehrherrn und dem Kandidaten zu 
eröffnen. 
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