Uegierungs- Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 7. Weimar. 13. März 1859.
Regulativ,
die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend.
Unter Bezugnahme auf §. 125, 1, 2 der Medicinal-Ordnung vom 1. Juli
1858 wird hinsichtlich der Prüfung von Apothekerlehrlingen, welche in einer
Apotheke des Großherzogthumes als Gehülfen zugelassen werden wollen, hierdurch
Folgendes verordnet:
8. 1.
Die Prüfung ist von dem betreffenden Großherzoglichen Amts-Physikus, je-
doch nur in Gemeinschaft mit einem von ihm mit thunlichster Rücksicht auf Kosten-
ersparniß auszuwählenden inländischen Apotheker, in der Apotheke des letzteren, vor-
zunehmen (§. 121 bezüglich §. 18, Ziffer 2 der Medicinal-Ordnung).
Der Lehrherr des Kandidaten darf der Prüfung zwar durchgehends beiwoh-
nen, aber in der Regel nicht selbst mit prüfen.
Ist indessen die Zuziehung eines anderen Apothekers ohne allzugroßen Auf-
wand für den Kandidaten nicht möglich — worüber sich das unterzeichnete Staats-
Ministerium die Entscheidung für jeden einzelnen Fall vorbechält — so hat aus-
schlüssig der Physikus, welchem übrigens die allgemeine Geschäftsleitung bei allen
von gegenwärtigem Regulative umfaßten Prüfungen allein zusteht, die Prüfungs-
gegenstände zu bestimmen und jeden einzelnen derselben erst unmittelbar vor dem
Anfange seiner Lösung dem mitexaminirenden Lehrherrn und dem Kandidaten zu
eröffnen.
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