Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

—  75  —

§.  81.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  dieselbe  durch  das
Statut  oder  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  anderen  Personen  übertragen
  wird.

Es  sind  wenigstens  zwei  Liquidatoren  zu  bestellen.

Auf  Antrag  des  Aufsichtsraths  oder  mindestens  des  zehnten  Theils  der
Genossen  kann  die  Ernennung  von  Liquidatoren  durch  das  Gericht  (§.  10)  erfolgen.

Die  Abberufung  der  Liquidatoren  kann  durch  das  Gericht  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  erfolgen.  Liquidatoren,  welche  nicht  vom
Gerichte  ernannt  sind,  können  auch  durch  die  Generalversammlung  vor  Ablauf
des  Zeitraums,  für  welchen  sie  bestellt  sind,  abberufen  werden.

§.  82.

Die  Bestellung  der  ersten  Liquidatoren  ist  durch  den  Vorstand,  jede  Aenderung
  der  Liquidatoren  oder  Beendigung  ihrer  Vollmacht  ist  durch  diese  zur
Eintragung  in  das  Genossenschaftsregister  ohne  Verzug  anzumelden.

Zugleich  haben  die  Liquidatoren  ihre  Unterschrift  persönlich  vor  dem  Gerichte
  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Eine  Abschrift  der  Urkunden  über  ihre  Bestellung  ist  der  Anmeldung  beizufügen
  und  wird  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§. 83.

Die  Liquidatoren  haben  in  der  bei  ihrer  Bestellung  bestimmten  Form  ihre
Willenserklärungen  kundzugeben  und  für  die  Genossenschaft  zu  zeichnen.  Ist  nichts
darüber  bestimmt,  so  muß  die  Erklärung  und  Zeichnung  durch  sämmtliche  Liquidatoren
  erfolgen.  Weniger  als  zwei  dürfen  hierfür  nicht  bestimmt  werden.

Die  Bestimmung  ist  mit  der  Bestellung  der  Liquidatoren  zur  Eintragung
in  das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

Die  Zeichnungen  geschehen  derartig,  daß  die  Liquidatoren  der  bisherigen,
nunmehr  als  Liquidationsfirma  zu  bezeichnenden  Firma  ihre  Namensunterschrift
beifügen.

§  84.

Die  Vorschriften  im  §.  29  über  das  Verhältniß  zu  dritten  Personen  finden

bezüglich  der  Liquidatoren  Anwendung.

§.  85.

Bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  kommen  ungeachtet  der  Auflösung  der
Genossenschaft  in  Bezug  auf  die  Rechtsverhältnisse  derselben  und  der  Genossen  die
Vorschriften  des  zweiten  und  dritten  Abschnitts  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,
soweit  sich  aus  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Abschnitts  und  aus  dem
Wesen  der  Liquidation  nicht  ein  Anderes  ergiebt.