Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Der  Gerichtsstand,  welchen  die  Genossenschaft  zur  Zeit  ihrer  Auflösung
hatte,  bleibt  bis  zur  vollzogenen  Vertheilung  des  Vermögens  bestehen.

§.  86.

Die  Liquidatoren  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen
  der  aufgelösten  Genossenschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  derselben
einzuziehen  und  das  Vermögen  der  Genossenschaft  in  Geld  umzusetzen;  sie  haben
die  Genossenschaft  gerichtlich  und  außergerichtlich  zu  vertreten.  Zur  Beendigung
schwebender  Geschäfte  können  die  Liquidatoren  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

§.  87.

Die  Liquidatoren  haben  die  aus  den  §§.  26,  27)  §.  31  Absatz  1,  §.  32,
§§.  42  bis  45,  §.  46  Absatz  2  sich  ergebenden  Rechte  und  Pfflchten  des  Vorstandes
  und  unterliegen  gleich  diesem  der  Ueberwachung  des  Aufsichtsraths.  Sie
haben  sofort  bei  Beginn  der  Liquidation  und  demnächst  in  jedem  Jahre  eine
Bilanz  aufzustellen.  Die  erste  Bilanz  ist  zu  veröffentlichen;  die  Bekanntmachung
ist  zu  dem  Genossenschaftsregister  einzureichen.

Die  Veräußerung  unbeweglicher  Sachen  kann  von  den  Liquidatoren,  sofern
nicht  das  Statut  oder  ein  Beschluß  der  Generalversammlung  anders  bestimmt,
nur  durch  öffentliche  Versteigerung  bewirkt  werden.

§.  88.

Eine  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  Genossen  darf  nicht  vor  Tilgung
oder  Deckung  der  Schulden  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres  seit  dem  Tage
vollzogen  werden,  an  welchem  die  Aufforderung  der  Gläubiger  in  den  hierzu  bestimmten
  Blättern  (§.  80  Absatz  2)  zum  dritten  Male  erfolgt  ist.

Nicht  erhobene  Schuldbeträge,  sowie  die  Beträge  für  betagte  oder  streitige
Forderungen  sind  zurückzubehalten.  Dasselbe  gilt  von  schwebenden  Verbindlichkeiten.

Liquidatoren,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderhandeln,  sind  außer  der
Genossenschaft  den  Gläubigern  zum  Ersatze  des  ihnen  daraus  erwachsenen  Schadens
persönlich  und  solidarisch  verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  trifft  die  Mitglieder
  des  Aufsichtsraths,  wenn  die  Zuwiderhandlung  mit  ihrem  Wissen  und
ohne  ihr  Einschreiten  geschieht.  Die  Verpflichtung  wird  den  Gläubigern  gegenüber
dadurch  nicht  aufgehoben,  daß  die  Zuwiderhandlung  auf  einem  Beschlusse  der
Generalversammlung  beruht.

§.  89.

Die  Vertheilung  des  Vermögens  unter  die  einzelnen  Genossen  erfolgt  bis
zum  Gesammtbetrage  ihrer  auf  Grund  der  ersten  Liquidationsbilanz  §.  87)
ermittelten  Geschäftsguthaben  nach  dem  Verhältniß  der  letzteren.  Bei  Ermittelung
  der  einzelnen  Geschäftsguthaben  bleiben  für  die  Vertheilung  des  Gewinnes
oder  Verlustes,  welcher  sich  für  den  Zeitraum  zwischen  der  letzten  Jahresbilanz