Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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erschienenen  Genossen.  Das  Statut  kann  außer  dieser  Mehrheit  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen.

Die  Auflösung  ist  durch  den  Vorstand  ohne  Verzug  zur  Eintragung  in
das  Genossenschaftsregister  anzumelden.

§.  77.

In  dem  Falle,  daß  durch  das  Statut  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft
beschränkt  ist,  tritt  die  Auflösung  derselben  durch  Ablauf  der  bestimmten  Zeit  ein.
Die  Vorschrift  im  §.  76  Absatz  2  findet  Anwendung.

§.  78.

Beträgt  die  Zahl  der  Genossen  weniger  als  sieben,  so  hat  das  Gericht
(§.  10)  auf  Antrag  des  Vorstandes  und,  wenn  der  Antrag  nicht  binnen  sechs
Monaten  erfolgt,  von  Amtswegen  nach  Anhörung  des  Vorstandes  die  Auflösung
der  Genossenschaft  auszusprechen.

Der  Beschluß  ist  der  Genossenschaft  zuzustellen.  Gegen  denselben  steht  ihr
die  sofortige  Beschwerde  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung  zu.  Die  Auflösung
  tritt  mit  der  Rechtskraft  des  Beschlusses  in  Wirksamkeit.

§.  79.

Wenn  eine  Genossenschaft  sich  gesetzwidriger  Handlungen  oder  Unterlassungen
schuldig  macht,  durch  welche  das  Gemeinwohl  gefährdet  wird,  oder  wenn  sie
andere  als  die  in  diesem  Gesetze  (§.  1)  bezeichneten  geschäfttichen  Zwecke  verfokgt,
so  kann  sie  aufgelöst  werden,  ohne  daß  deshalb  ein  Anspruch  auf  Entschädigung
stattfindet.  

Das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  der  Behörden  richtet  sich  nach  den
für  streitige  Verwaltungssachen  landesgesetzlich  geltenden  Vorschriften.  Wo  ein
Verwaltungsstreitverfahren  nicht  besteht,  finden  die  Vorschriften  in  §§.  20,  21
der  Gewerbeordnung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Entscheidung  in
erster  Instanz  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  in  deren  Bezirke  die
Genossenschaft  ihren  Sitz  hat.

Von  der  Auflösung  hat  die  in  erster  Instanz  entscheidende  Behörde  dem
Gerichte  (§.  10)  Mittheilung  zu  machen.

§.  80.

Die  Auflösung  der  Genossenschaft  ist  von  dem  Gerichte  ohne  Verzug  in
das  Genossenschaftsregister  einzutragen.

Sie  muß  vom  Vorstande  zu  drei  verschiedenen  Malen  durch  die  für  die
Bekanntmachungen  der  Genossenschaft  bestimmten  Blätter  bekannt  gemacht  werden.
Durch  die  Bekanntmachung  sind  zugleich  die  Gläubiger  aufzufordern,  sich  bei  der
Genossenschaft  zu  melden.