Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1860. (44)

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gehalten, die Transport-Mittel bei der Ankunft im Nacht-Quartier sofort zu ent- 
lassen, dagegen muß von den Behörden dafür gesorgt werden, daß es an den ns- 
thigen frischen Transport-Mitteln nicht fehle und solche zur gehörigen Zeit ein- 
treffen. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende Militär-Personen, 
welche auf einer Etape eintreffen, werden den anderen Morgen weiter geschafft. 
Sie können nur dann verlangen, denselben Tag weiter transportirt zu werden, 
wenn deshalb Tages zuvor eine ordnungsmäßige Anzeige gemacht worden, widrigen- 
falls müssen sie, wenn sic gleich weiter und doppelte Etapen zurücklegen wollen, 
auf eigene Kosten Extra-Postpferde nehmen. 
Den betreffenden Offizieren wird es bei eigener Verantwortung zur besonde- 
ren Pflicht gemacht, darauf zu achten, daß die Wagen unterwegs nicht durch Per- 
sonen erschwert werden, welche zum Fahren kein Recht haben und daß die Fuhr- 
leute keiner üblen Behandlung ausgesetzt sind. 
Als Vergütung für den Vorspann wird von dem Königlich Preußischen Gou- 
vernement für jede Meile und für jedes Pferd, einschließlich des Wagens, wenn 
ein solcher erforderlich ist, die nach §. 21 des Großherzoglichen Gesetzes vom 20. 
Dezember 1850 jezeitig bestehende Taxe bezahlt. 
Die Entfernung von einem Nacht-Quartier in das andere wird der Entfer- 
nung des Etapen-Hauptortes nach der oben angegebenen Entfernung bis zum an- 
deren gleich gerechnet, die Fuhrpflichtigen mögen einen weiteren oder näheren Weg 
zurückgelegt haben. Der Weg der Fuhrpflichtigen bis zum Anspannungsorte wird 
nicht mit in Anrechnung gebracht. 
Die Fußboten oder Wegweiser dürfen von dem Militär nicht eigenmächtig 
genommen, viel weniger mit Gewalt gezwungen werden, sondern es sind solche von 
den Obrigkeiten des Ortes, worin das Nacht-Quartier ist, oder wodurch der Weg 
gehet, schriftlich zu requiriren und die Requirenten haben darüber sofort zu gquit- 
tiren. Nach vorgängiger und richtig befundener Liquidation, welche jedes Mal dem 
Etapen-Inspektor vorzulegen ist, um die Richtigkeit der angegebenen Entfernungen 
zu prüfen und zu attestiren, soll das Botenlohn für jede Meile nach den in Ge- 
mäßheit der Großherzoglichen Gesetzgebung jezeitig bestehenden Taxen vergütet werden. 
Die durch die Mundverpflegung der Militärs, den Transport und die Be- 
wachung der Arrestaten, die Unterbringung der Pferde, die Fourage-Lieferung und
	        
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