Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

24  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

Naturgemäß  ist  die  Prüfung  eine  andere,  wenn  es  sich  um  eine
auf  Grund  einer  Polizeiverordnung  erlassene  Verfügung,  als  wenn  es
sich  um  eine  unmittelbar  kraft  Gesetzes  ergangene  handelt.

Im  ersten  Fall  ist  einmal  zu  prüfen,  ob  die  Verordnung  zu  der
ergangenen  Verfügung  ermächtigte,  und  dann,  ob  die  Verordnung  selber
rechtsgültig  war.  Trifft  die  eine  oder  die  andere  Voraussetzung  nicht
zu,  so  ist  die  Verfügung  aufzuheben.  Ob  die  Verordnung  rechtsgültig
war,  bestimmt  sich  nach  dem  Gesetz  vom  11.  III.  1850.  Der  Verwaltungsrichter
  hat  also  insbesondere  zu  untersuchen,  ob  die  durch  die
Verordnung  geregelte  Materie  zu  denjenigen  gehört,  welche  nach  den
88  6  und  12  des  Gesetzes  durch  Polizeiverordnung  geregelt  werden
dürfen  t).  Der  §  17  des  Gesetzes,  wonach  der  Polizeirichter  nach  der
Nothwendigkeit  oder  Zweckmäßigkeit  der  Polizeiverordnung  nicht  zu  fragen
hat,  würde  hierbei  an  sich  für  den  Verwaltungsrichter  nicht  in  Betracht
kommen.  Indessen  soll  doch  auch  der  Verwaltungsrichter  nur  prüfen,
ob  die  Polizeiverordnung  auf  Nichtanwendung  oder  unrichtiger  Anwendung
  des  bestehenden  Rechts  beruht;  von  einer  Polizeiverordnung
aber,  die  nur  überflüssig  oder  unzweckmäßig  ist,  sich  aber  auf  eine
Maaterie  bezieht,  die  polizeilich  geregelt  werden  darf,  läßt  sich  nicht  behaupten,
  daß  sie  das  objektive  Recht  verletzt.  Dem  Resultate  nach  ist
also  auch  dem  Verwaltungsrichter  die  Prüfung  der  Nothwendigkeit  und
Zweckmäßigkeit  der  Polizeiverordnungen  entzogen.

Ist  die  Polizeiverfügung  nicht  auf  Grund  einer  Polizeiverordnung
erlassen,  so  kann  sie  sich  —  abgesehen  von  Spezialbestimmungen  —
nur  auf  §  10  II,  17  A.L.  R.  resp.  die  materiell  gleichen  Bestimmungen
des  französischen  Rechts  stützen.  Der  Verwaltungsrichter  hat  dann  also
zu  prüfen,  ob  die  Voraussetzungen  des  §  10  II,  17  vorlagen.  Er  hat
danach  zu  untersuchen,  ob  die  Verfügung  nöthig  war  zur  Erhaltung  der
öffentlichen  Ruhe  oder  der  öffentlichen  Sicherheit  oder  der  öffentlichen
Ordnung  oder  zur  Abwendung  der  dem  Publiko  oder  einzelnen  Mitgliedern
  desselben  bevorstehenden  Gefahren.  Hier  werden  sich  folgende
Fragen  ergeben.  Zunächst:  Bezweckte  die  Verfügung  die  öffentliche
Ruhe,  Sicherheit,  Ordnung  aufrecht  zu  erhalten,  Gefahren  abzuwenden?
Hierbei  kann  es  nicht  darauf  ankommen,  in  welcher  Weise  sich  die  Verfügung
  selber  ankündigt.  Wenn  die  Verfügung  z.  B.  ergeht  „zur
Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung",  so  hat  das  Verwaltungsgericht
  immer  noch  zu  untersuchen,  ob  die  Polizeibehörde  hierbei  nicht

1)  Vgl.  vor  allem  Entsch.  des  O.V.G.  Bd.  9,  S.  363  ff.  und  Anm.  hierzu.