24 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
Naturgemäß ist die Prüfung eine andere, wenn es sich um eine
auf Grund einer Polizeiverordnung erlassene Verfügung, als wenn es
sich um eine unmittelbar kraft Gesetzes ergangene handelt.
Im ersten Fall ist einmal zu prüfen, ob die Verordnung zu der
ergangenen Verfügung ermächtigte, und dann, ob die Verordnung selber
rechtsgültig war. Trifft die eine oder die andere Voraussetzung nicht
zu, so ist die Verfügung aufzuheben. Ob die Verordnung rechtsgültig
war, bestimmt sich nach dem Gesetz vom 11. III. 1850. Der Verwaltungsrichter
hat also insbesondere zu untersuchen, ob die durch die
Verordnung geregelte Materie zu denjenigen gehört, welche nach den
88 6 und 12 des Gesetzes durch Polizeiverordnung geregelt werden
dürfen t). Der § 17 des Gesetzes, wonach der Polizeirichter nach der
Nothwendigkeit oder Zweckmäßigkeit der Polizeiverordnung nicht zu fragen
hat, würde hierbei an sich für den Verwaltungsrichter nicht in Betracht
kommen. Indessen soll doch auch der Verwaltungsrichter nur prüfen,
ob die Polizeiverordnung auf Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung
des bestehenden Rechts beruht; von einer Polizeiverordnung
aber, die nur überflüssig oder unzweckmäßig ist, sich aber auf eine
Maaterie bezieht, die polizeilich geregelt werden darf, läßt sich nicht behaupten,
daß sie das objektive Recht verletzt. Dem Resultate nach ist
also auch dem Verwaltungsrichter die Prüfung der Nothwendigkeit und
Zweckmäßigkeit der Polizeiverordnungen entzogen.
Ist die Polizeiverfügung nicht auf Grund einer Polizeiverordnung
erlassen, so kann sie sich — abgesehen von Spezialbestimmungen —
nur auf § 10 II, 17 A.L. R. resp. die materiell gleichen Bestimmungen
des französischen Rechts stützen. Der Verwaltungsrichter hat dann also
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 10 II, 17 vorlagen. Er hat
danach zu untersuchen, ob die Verfügung nöthig war zur Erhaltung der
öffentlichen Ruhe oder der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen
Ordnung oder zur Abwendung der dem Publiko oder einzelnen Mitgliedern
desselben bevorstehenden Gefahren. Hier werden sich folgende
Fragen ergeben. Zunächst: Bezweckte die Verfügung die öffentliche
Ruhe, Sicherheit, Ordnung aufrecht zu erhalten, Gefahren abzuwenden?
Hierbei kann es nicht darauf ankommen, in welcher Weise sich die Verfügung
selber ankündigt. Wenn die Verfügung z. B. ergeht „zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung", so hat das Verwaltungsgericht
immer noch zu untersuchen, ob die Polizeibehörde hierbei nicht
1) Vgl. vor allem Entsch. des O.V.G. Bd. 9, S. 363 ff. und Anm. hierzu.