22 Umfang der polizeilichen Verfügungsmacht im Allgemeinen.
die Polizei in den neuen Landestheilen der Polizei der alten Pro—
vinzen in jeder Richtung, auch soweit diese über den § 10 II, 17
hinausgehende Funktionen hat, gleichgestellt worden ist, will ich allerdings
nicht behaupten 1). Nur der allgemeine Umkreis der Befugnisse ist
derselbe.
Für das Gebiet des französischen Rechts hat das Oberverwaltungsgericht
übrigens an seiner Auffassung von der Geltung des § 10 II, 17
A.L.R. für das ganze Staatsgebiet im Grunde genommen selber nicht
festgehalten. In der Entscheidung vom 17. XII. 18902) bemüht es sich
nachzuweisen, daß der Wirkungskreis der Polizeibehörden am linken Rheinufer
dem durch § 10 II, 17 A.L.R. für die landrechtlichen Provinzen
des Staates umschriebenen gleich sei. Dieser Beweis ist gewiß geführt
worden, er braucht hier nicht wiederholt zu werden?).
Das Resultat ist sonach allerdings, daß der § 10 II, 17 A.-L. R.
im ganzen Staatsgebiet gilt, indessen nur materiell, nicht auch formell.
IV. Aus der Verquickung des Gesetzes vom 11. III. 1850 mit
dem § 10 II, 17 A.L. R. hat das Oberverwaltungsgericht noch eine
andere, ziemlich bedenkliche Konsequenz gezogen. Es nimmt an, daß
soweit Polizeiverordnungen nach dem Gesetze von 1850 erlassen werden
können, auch Polizeiverfügungen ergehen können, dehnt also das Anwendungsgebiet
von Polizeiverfügungen über den Rahmen des § 10
II, 17 A.L. R. hinaus auf alle im 86 des Gesetzes von 1850 behandelten
Materien aus. Es bemerkt"), das alles, was zu den
Gegenständen der polizeilichen Vorschriften gehöre, an sich auch Gegenstand
einer polizeilichen Verfügung sein könne. „Wenn gleich die Quelle
des Rechts zum Erlaß polizeilicher Verfügungen in dem § 10 II, 17
A.L. R. liegt, so hat doch das hier nur in allgemeinen Umrissen beschriebene
Gebiet der polizeilichen Zuständigkeit eine nähere Regelung
und Abgrenzung in dem Gesetze vom 1 1. III. 1850 und insbesondere
in dem § 6 desselben erfahren, so daß es nicht dem mindesten Bedenken
1!) Vgl. auch Entsch, des O.V. G. Bd. 20, S. 399.
2) Entsch. Bd. 20, S. 396 ff.
3) Vgl. auch O. Mayer, Theorie des französ. Verwaltungsrechts 1886, 8 27.
4) Entsch. vom 11. V. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 6, S. 381). Vgl. auch Entsch,
vom 27. VI. 77 (Entsch. Bd. 2, S. 432): „Alles, was zu den Gegenständen der polizeilichen
Vorschriften gehört, kann auch — mindestens so lange Vorschriften solcher Art nicht
ergangen sind — Gegenstand einer polizeilichen Verfügung sein.“ Ebenso Entsch. vom
9. I. 84 (das. Bd. 11, S. 369), vom 19. IX. 85 (Verwaltungsbl. Bd. 7, S. 31), vom
18. III. 86 (Entsch. Bd. 13, S. 395), vom 12. X. 89 (Entsch. Bd. 18, S. 411). Gegen
das O. V.G. Rosin, Polizeiverordnungsr. S. 63.