Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

22  Umfang  der  polizeilichen  Verfügungsmacht  im  Allgemeinen.

die  Polizei  in  den  neuen  Landestheilen  der  Polizei  der  alten  Pro—
vinzen  in  jeder  Richtung,  auch  soweit  diese  über  den  §  10  II,  17
hinausgehende  Funktionen  hat,  gleichgestellt  worden  ist,  will  ich  allerdings
nicht  behaupten  1).  Nur  der  allgemeine  Umkreis  der  Befugnisse  ist
derselbe.

Für  das  Gebiet  des  französischen  Rechts  hat  das  Oberverwaltungsgericht
  übrigens  an  seiner  Auffassung  von  der  Geltung  des  §  10  II,  17
A.L.R.  für  das  ganze  Staatsgebiet  im  Grunde  genommen  selber  nicht
festgehalten.  In  der  Entscheidung  vom  17.  XII.  18902)  bemüht  es  sich
nachzuweisen,  daß  der  Wirkungskreis  der  Polizeibehörden  am  linken  Rheinufer
  dem  durch  §  10  II,  17  A.L.R.  für  die  landrechtlichen  Provinzen
des  Staates  umschriebenen  gleich  sei.  Dieser  Beweis  ist  gewiß  geführt
worden,  er  braucht  hier  nicht  wiederholt  zu  werden?).

Das  Resultat  ist  sonach  allerdings,  daß  der  §  10  II,  17  A.-L.  R.
im  ganzen  Staatsgebiet  gilt,  indessen  nur  materiell,  nicht  auch  formell.

IV.  Aus  der  Verquickung  des  Gesetzes  vom  11.  III.  1850  mit
dem  §  10  II,  17  A.L.  R.  hat  das  Oberverwaltungsgericht  noch  eine
andere,  ziemlich  bedenkliche  Konsequenz  gezogen.  Es  nimmt  an,  daß
soweit  Polizeiverordnungen  nach  dem  Gesetze  von  1850  erlassen  werden
können,  auch  Polizeiverfügungen  ergehen  können,  dehnt  also  das  Anwendungsgebiet
  von  Polizeiverfügungen  über  den  Rahmen  des  §  10
II,  17  A.L.  R.  hinaus  auf  alle  im  86  des  Gesetzes  von  1850  behandelten
  Materien  aus.  Es  bemerkt"),  das  alles,  was  zu  den
Gegenständen  der  polizeilichen  Vorschriften  gehöre,  an  sich  auch  Gegenstand
  einer  polizeilichen  Verfügung  sein  könne.  „Wenn  gleich  die  Quelle
des  Rechts  zum  Erlaß  polizeilicher  Verfügungen  in  dem  §  10  II,  17
A.L.  R.  liegt,  so  hat  doch  das  hier  nur  in  allgemeinen  Umrissen  beschriebene
  Gebiet  der  polizeilichen  Zuständigkeit  eine  nähere  Regelung
und  Abgrenzung  in  dem  Gesetze  vom  1  1.  III.  1850  und  insbesondere
in  dem  §  6  desselben  erfahren,  so  daß  es  nicht  dem  mindesten  Bedenken

1!)  Vgl.  auch  Entsch,  des  O.V.  G.  Bd.  20,  S.  399.

2)  Entsch.  Bd.  20,  S.  396  ff.

3)  Vgl.  auch  O.  Mayer,  Theorie  des  französ.  Verwaltungsrechts  1886,  8  27.

4)  Entsch.  vom  11.  V.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  6,  S.  381).  Vgl.  auch  Entsch,
vom  27.  VI.  77  (Entsch.  Bd.  2,  S.  432):  „Alles,  was  zu  den  Gegenständen  der  polizeilichen
  Vorschriften  gehört,  kann  auch  —  mindestens  so  lange  Vorschriften  solcher  Art  nicht
ergangen  sind  —  Gegenstand  einer  polizeilichen  Verfügung  sein.“  Ebenso  Entsch.  vom
9.  I.  84  (das.  Bd.  11,  S.  369),  vom  19.  IX.  85  (Verwaltungsbl.  Bd.  7,  S.  31),  vom
18.  III.  86  (Entsch.  Bd.  13,  S.  395),  vom  12.  X.  89  (Entsch.  Bd.  18,  S.  411).  Gegen
das  O.  V.G.  Rosin,  Polizeiverordnungsr.  S.  63.