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Ist eine Postverwaltung durch gesetzliche oder administrative Bestimmungen zur
Niederschlagung oder Rückzahlung eines Porto-Betrages veranlaßt, so soll die Be-
scheinigung der Liquidation in Bezug auf die Nothwendigkeit der Niederschlagung
nicht beanstandet werden.
Gewährleistung.
Art. 75.
Für den Verlust oder die Beschädigung der zur Postbeförderung vorschrifts-
mäßig übergebenen Sendungen, mit alleiniger Ausnahme des durch Krieg oder un-
abwendbare Folgen von Naturereignissen herbeigeführten Schadens, wird nach Maß-
gabe der folgenden Bestimmungen Ersatz geleistet:
1) Dem Absender bleibt es freigestellt, den Werth der Sendung entweder
nach dem wahren Werthe, oder nur theilweise oder gar nicht zu deklariren.
Ist bei der Aufgabe eine Werths-Deklaration erfolgt, so ist dieselbe bei der
Feststellung des von Seiten der Postverwaltung in Verlust= oder Beschädigungs-
Fällen zu leistenden Ersatzes maßgebend.
Beweist jedoch die Postverwaltung, daß die Deklaration den wahren Werth
der Sache übersteigt, so hat sie nur den letzteren zu ersetzen.
Vermag dagegen der Reklamant den Nachweis zu erbringen, daß und um
wie viel der wirkliche Werth des Inhaltes der Sendung die Werths-Deklaration
überstiegen habe, so ist im Falle eines theilweisen Verlustes (Abgangs) oder einer
Beschädigung der Theil des wirklich erlittenen Schadens zu ersetzen, welcher sich
nach dem Verhältnisse ergiebt, in welchem der deklarirte Werth der Sendung zu
dem wirklichen steht.
Die Werths-Deklaration soll in der Landeswährung des Aufgabebezirkes er-
folgen; der absendenden Postanstalt gegenüber haben die anderen Postverwaltungen
nur die in jener Landeswährung angegebene oder darauf reducirte Summe zu
vertreten.
Die Werths-Deklaration soll bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf
dem Begleitbriefe, als auf der Sendung selbst, angegeben seyn. Wenn aber der
Werth einer zur Postbeförderung angenommenen Sendung nur auf dem Be-
gleitbriefe und nicht auch auf der Sendung selbst angegeben seyn sollte, so übt
dieses auf die Ersatzleistung keinen Einfluß. Dasselbe gilt von dem Falle, wo die
Werths-Deklaration zwar nur auf der Sendung selbst, nicht auch auf dem Be-
gleitbriefe enthalten ist, die Sendung aber gleichwohl zur Postbeförderung angenom-
men und entweder dem Aufgeber eine Bescheinigung über eine geschehene Werths-
angabe ertheilt oder die Sendung mit dem fraglichen Werthe in die Postbücher