38
dungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den Aufgeber zu vertreten
und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos bleiben sollten, alle vorliegenden
Mittel (Urkunden über die Ablieferung der Sendung u. s. w.) an die Hand
zu geben, welche ihn in den Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen
Beförderungsanstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen.
6) Den Parteien gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört.
Der Ersatzanspruch ist von Seiten des Absenders, und nur sofern dieser
nicht zu ermitteln ist, oder die Verfolgung seines Anspruches dem Adressaten zuweist,
von letzterem zu erheben.
Der Ersatz kann gegenüber der Postverwaltung nur innerhalb eines halben
Jahres, vom Tage der Aufgabe an gerechnet, beansprucht werden.
7) Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden
Falles den Regreß an diejenige Verwaltung zu nehmen, in deren Bezirke der Verlust
oder die Beschädigung entstanden ist. Es gilt hierfür bis zur Führung des
Gegenbeweises diejenige Postverwaltung, welche die Sendung von der vorhergehenden
Verwaltung unbeanstandet übernommen hat, und weder die Ablieferung an den
Adrefsaten, noch auch in den betreffenden Fällen die unbeanstandete Ueberlieferung
an die nachfolgende Vereins-Postverwaltung nachzuweisen vermag.
Von der Bestimmung, daß mit der unbeanstandeten Uebernahme die Haftpflicht
auf die übernehmende Verwaltung übergeht, tritt in dem Falle eine Ausnahme
ein, wo es sich um eine Spoliation oder Beschädigung handelt, welche
ohne eine leicht wahrnehmbare Verletzung der Emballage oder des Verschlusses, sowic
ohne Herbeiführung einer Gewichts-Differenz verübt worden ist, und deren
Entstehung nicht hat ermittelt werden können. In diesem Falle haben die betheiligten
Verwaltungen zu dem Schadenersatze in einem nöthigenfalls durch Schiedsrichterspruch
(s. Nr. 8) festzustellenden Verhältnisse beizutragen.
8) Können bei Reklamations-Fällen die betheiligten Verwaltungen sich darüber
nicht einigen, ob den ermittelten Umständen nach angenommen werden könne,
daß die Beschädigung oder der Abgang Statt gefunden, während sich die Sendung
in den Händen der Post befunden, dem Reklamanten also überhaupt ein Ersatz zu
gewähren sey, oder darüber, ob und in welchem Maße die eine oder die andere
Postverwaltung den Ersatz zu leisten bezw. dazu beizutragen hat, so kann auf eine
schiedsrichterliche Entscheidung provocirt werden. Diese hat sich zunächst, sofern
auch dieser Punkt noch streitig, darauf zu beziehen, ob im konkreten Falle dem
Reklamanten überhaupt ein Ersatz zu gewähren sey, sodann aber auch darauf,