Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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dungen  unmittelbar  dem  Auslande  zugeführt  worden  sind,  den  Aufgeber  zu  vertreten
  und  demselben,  falls  ihre  Bemühungen  erfolglos  bleiben  sollten,  alle  vorliegenden
  Mittel  (Urkunden  über  die  Ablieferung  der  Sendung  u.  s.  w.)  an  die  Hand
zu  geben,  welche  ihn  in  den  Stand  setzen  können,  seine  Ansprüche  der  ausländischen
  Beförderungsanstalt  gegenüber  selbst  weiter  zu  verfolgen.

6)  Den  Parteien  gegenüber  liegt  die  Ersatzpflicht  derjenigen  Postverwaltung
ob,  welcher  die  Postanstalt  der  Aufgabe  angehört.

Der  Ersatzanspruch  ist  von  Seiten  des  Absenders,  und  nur  sofern  dieser
nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  die  Verfolgung  seines  Anspruches  dem  Adressaten  zuweist,
  von  letzterem  zu  erheben.

Der  Ersatz  kann  gegenüber  der  Postverwaltung  nur  innerhalb  eines  halben
Jahres,  vom  Tage  der  Aufgabe  an  gerechnet,  beansprucht  werden.

7)  Der  den  Ersatz  leistenden  Verwaltung  bleibt  es  überlassen,  eintretenden
Falles  den  Regreß  an  diejenige  Verwaltung  zu  nehmen,  in  deren  Bezirke  der  Verlust
  oder  die  Beschädigung  entstanden  ist.  Es  gilt  hierfür  bis  zur  Führung  des
Gegenbeweises  diejenige  Postverwaltung,  welche  die  Sendung  von  der  vorhergehenden
  Verwaltung  unbeanstandet  übernommen  hat,  und  weder  die  Ablieferung  an  den
Adrefsaten,  noch  auch  in  den  betreffenden  Fällen  die  unbeanstandete  Ueberlieferung
an  die  nachfolgende  Vereins-Postverwaltung  nachzuweisen  vermag.

Von  der  Bestimmung,  daß  mit  der  unbeanstandeten  Uebernahme  die  Haftpflicht
  auf  die  übernehmende  Verwaltung  übergeht,  tritt  in  dem  Falle  eine  Ausnahme
  ein,  wo  es  sich  um  eine  Spoliation  oder  Beschädigung  handelt,  welche
ohne  eine  leicht  wahrnehmbare  Verletzung  der  Emballage  oder  des  Verschlusses,  sowic
  ohne  Herbeiführung  einer  Gewichts-Differenz  verübt  worden  ist,  und  deren
Entstehung  nicht  hat  ermittelt  werden  können.  In  diesem  Falle  haben  die  betheiligten
  Verwaltungen  zu  dem  Schadenersatze  in  einem  nöthigenfalls  durch  Schiedsrichterspruch
  (s.  Nr.  8)  festzustellenden  Verhältnisse  beizutragen.

8)  Können  bei  Reklamations-Fällen  die  betheiligten  Verwaltungen  sich  darüber
  nicht  einigen,  ob  den  ermittelten  Umständen  nach  angenommen  werden  könne,
daß  die  Beschädigung  oder  der  Abgang  Statt  gefunden,  während  sich  die  Sendung
in  den  Händen  der  Post  befunden,  dem  Reklamanten  also  überhaupt  ein  Ersatz  zu
gewähren  sey,  oder  darüber,  ob  und  in  welchem  Maße  die  eine  oder  die  andere
Postverwaltung  den  Ersatz  zu  leisten  bezw.  dazu  beizutragen  hat,  so  kann  auf  eine
schiedsrichterliche  Entscheidung  provocirt  werden.  Diese  hat  sich  zunächst,  sofern
auch  dieser  Punkt  noch  streitig,  darauf  zu  beziehen,  ob  im  konkreten  Falle  dem
Reklamanten  überhaupt  ein  Ersatz  zu  gewähren  sey,  sodann  aber  auch  darauf,