Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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welche  von  den  betheiligten  Berwaltungen  und  mit  welchen  Beträgen  sie  zu  dem
zu  gewährenden  Ersatze  beizutragen  haben.

Das  Schiedsgericht  wird  in  einem  solchen  Falle,  abweichend  von  den  Bestimmungen
  des  Artikels  78,  in  der  Weise  gebildet,  daß  jede  der  betheiligten  Verwaltungen
  eine  andere  Verwaltung  bezeichnet,  die  sämmtlichen  benannten  Verwaltungen
  aber  eine  dritte  Verwaltung  wählen,  welche  das  Schiedsrichteramt  zu  versehen
hat.  Falls  sich  die  benannten  Verwaltungen  über  die  zu  wählende  dritte  Verwaltung
  nicht  einigen  können,  so  hat  jede  derselben  eine  Central-Postbehörde  zu  bezeichnen
  und  zwischen  diesen  das  Loos  zu  entscheiden.

In  Fällen  jedoch,  wo  es  sich  um  einen  Ersatzbetrag  bis  20  Thlr.  einschließlich
  handelt  und  wo  die  Verwaltungen  des  Aufgabe=  und  Bestimmungs-Ortes  einverstanden
  sind,  daß  eine  gemeinschaftliche  Ersatzleistung  erfolgen  soll,  findet  eine
Berufung  an  ein  Schiedsgericht  nicht  Statt  und  ist  die  Entschädigung  von  sämmtlichen
  bei  dem  Transporte  betheiligten  Verwaltungen  zu  gleichen  Theilen  zu  tragen.

9)  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  Anwendung  auf  alle  zwischen  zwei
Vereins-Postbezirken  gewechselte  Fahrpostsendungen,  ohne  Unterschied,  ob  der  Verlust
  im  Postbezirke  der  Aufgabe,  oder  im  Bezirke  einer  auderen  Postverwaltung
Statt  gefunden  hat,  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  in  den  betreffenden  Bezirken
für  die  innerhalb  derselben  beförderten  Sendungen  abweichende  Vorschriften  bestehen.

D.  Allgemeine  Bestimmungen.

Aeußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postsendungen.
Art.  76.

In  Bezug  auf  die  äußere  Beschaffenheit  und  Behandlung  der  Postsendungen
bei  der  Aufgabe  und  Abgabe  und  bei  der  Weiter-Spedition  gelten  für  den  Vereins-Postverkehr
  die  zwischen  den  Vereinsverwaltungen  verabredeten  besonderen  Reglements
  und  Instruktionen.  Soweit  in  diesen  besondere  Bestimmungen  nicht  getroffen
sind,  finden  die  internen  Vorschriften  der  einzelnen  Postbezirke  Anwendung.

Verfügungsrecht  des  Absenders.
Art.  77.
Der  Absender  ist  befugt,  über  die  der  Postanstalt  zur  Beförderung  übergebenen
  Sachen  so  lange  auf  seine  Kosten  zu  verfügen,  als  solche  nicht  an  den  von
ihm  bezeichneten  Empfänger  übergeben  worden  sind.

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