Uegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 19. April 1861.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Vom 1. März d. J. an wird das in dem Königlich Hannoverschen
Hauptzoll-Amtsbezirke Nordhern belegene Nebenzollamt II. zu Getelo in ein Ne-
benzollamt I., dagegen das in demselben Hauptzoll-Amtsbezirke belegene Nebengoll-
amt I. zu Lage in ein Nebenzollamt II. verwandelt werden, was unter Bezug
auf die Ministerial-Bekanntmachung vom 8. September 1854 (Seite 333 des
Regierungs-Blattes) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Weimar am 16. Februar 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
II. Dem Königlich Preußischen Nebenzollamte I. zu Eydtkuhnen ist neuer-
dings die Ermächtigung zur unbeschränkten Ausfertigung und Erledigung von Be-
gleitscheinen I. beigelegt worden, was mit Bezug auf die Ministerial-Bekannt-
machung vom 18. Juni 1860 (Seite 62 des Regierungs-Blattes) hierdurch zur
öffentlichen Kenntuiß gebracht wird.
Weimar am 11. März 1861.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Für den Departements-Chef.
K. Bergfeld.
III. Da sich besonders an von dem Wohhnsitze eines zur Praxis berechtigten
Thierarztes entfernteren Orten des Großherzogthumes öfters ein Mangel an solchen
Personen fühlbar gemacht hat, welche fähig und verpflichtet sind, die an Thieren
etwa erforderlichen sogenannten niederen chirurgischen Operationen zu verrichten: so
ist von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, auf Vortrag im Großherzoglichen
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