Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

71 
V. Nachdem die am hiesigen Orte eingerichtete Bezirks-Katasterführung 
in ihrem seitherigen Umfange dem Großherzoglichen Rechnungsamte hier über- 
tragen worden ist, wird solches zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 3. April 1861. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
VI. In Folge eines Expeditions-Versehens ist der mittelst Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 20. December 1860 (Regierungs-Blatt v. J. 1861 S. 57) 
zur Publikation gelangte Nachtrag zum Statute der Thüringischen Eisenbahngesell- 
schaft als nur acht Paragraphen enthaltend bezeichnet und deshalb der allseitig ge- 
nehmigte §. 9 des Nachtrages nicht mit zur Publikation gebracht worden. Mit 
höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird daher, 
zur Ergänzung des der Eingangs erwähnten Bekanntmachung beigefügten Statut- 
Nachtrages, noch die nachfolgende Bestimmung 
8. 
„Die Angemessenheit der Peen Sätze, nach denen die jährlichen 
Rücklagen für den Erneuerungs-Fonds bemessen werden (§. 7), bleibt einer 
durch den Verwaltungsrath und die Direktion von fünf zu fünf Jahren 
vorzunehmenden Revision unterworfen, zu welcher die Genehmigung der drei 
hohen Staatsregierungen erforderlich ist. Die Höhe des Erneuerungs-Fonds 
darf den Betrag von Vier Hundert und Fünfzig Tausend Thalern ohne 
ausdrückliche Zustimmung der General-Versammlung nicht übersteigen, doch 
soll durch diese Bestimmung den aus §. 24 des Preußischen Eisenbahn- 
gesetzes vom 3. November 1838 entspringenden Verpflichtungen der Gesell- 
schaft nicht präjudicirt werden.“ 
hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar am 27. März 1861. 
Großherzoglich Sichsisches Staats- Ministerium. 
Wastzdorf. 
VII. Se. Königliche Hoheit, der Gestern haben anzuordnen gnädigst ge- 
ruhet, daß die Wahl der sämmtlichen Abgeordneten für den nächsten sechszehnten 
Landtag des Großherzogthumes nach Maßgabe des Gesetzes vom 6. April 1852 
im Laufe des Monates Juli d. J. vorgenommen werde. 
Das unterzeichnete, nach §. 11 des angezogenen Gesetzes mit der allgemeinen 
Leitung des Wahlgeschäftes betrauete Staats-Ministerium bringt diese höchste Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.