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Die Ausfertigung der Todtenscheine hat dießseits wo thunlich von Seiten
der Geistlichen auf Grund der kirchlichen Todtenregister, in Ermangelung dessen aber
von Seiten der Vorsteher der Anstalten, in welchen das Ableben selbst Statt findet,
oder aus welchen die Leichname an die Anatomie abgeliefert wurden, zu erfolgen,
wogegen in Frankreich den Präfekten die Einsendung von Auszügen aus den Civil-
Stand-Registern zur Obliegenheit gemacht worden ist.
Die betreffenden Behörden haben sich hiernach zu achten und in vorkommen-
den Fällen die Einsendung der fraglichen Todtenscheine anher zu bewirken.
Weimar am 16. Oktober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats--Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und der
auswärtigen Angelegenheiten.
In Auftrag.
Stichling.
IV. Nachdem weiter die Innungen
1) der Tischler in den vereinigten Zunft-Bezirken der Städte Weimar und
Neumark,
2) der Posamentirer, auch Bortenwirker, Knopf= und Krepin-Macher im Kreis-
Zunftbezirke Weimar,
3) der. Weber im Zunft-Bezirke Jena,
4) der Schlosser im Zunft-Bezirke Jena mit Lobeda,
5) der Schuhmacher im Zunft-Bezirke der Stadt Weida,
6) der Zeug= und Rasch-Macher, auch Damast-, Barchent= und Köper-Weber
im Zunft-Bezirke der Stadt Weida,
7) der Schlosser im Zunft-Bezirke Berga,
8) der Schmiede im Zunft-Bezirke Berga
beschlossen haben, sich aufzulösen und die dießfallsigen Verhandlungen eingetreten sind:
so wird nach Maßgabe des §. 52 der Ausführungsverordnung vom 12. Novem-
ber 1862 zur Gewerbeordnung die erfolgte Aufhebung der juristischen Persönlich-
keit jener Innungen hiermit bekannt gemacht.
Weimar am 19. Oktober 1863.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.