Tierärztliche Bescheinigung.
Gemäß Artikel 2 des Viehseuchen-Übereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn vom
25. Januar 1905 wird hiermit bescheinigt, daß die umstehend beschriebenen Tiere von mir untersucht und gesund
befunden wurden, und daß an den Herkunftsorten und in deren Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage
vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht, und die auf
umstehend bezeichnete Tiergattung übertragbar ist, nicht geherrscht hat.
(Dienststempel.)
(Bemerkung: Das vereinzelte Auftreten
von Milzbrand, Rauschbrand, Schweine-Rotlauf
oder Wut in einer Nachbargemeinde
steht der Ausstellung des Zengnisses nicht
entgegen, ist jedoch auf ihm ersichtlich zu
machen.)
Der beamtete Tierarzt:t. .
Tierärztlicher Befund unmittelbar vor der Verladung
auf Eisenbahnen oder Schiffe.
Umstehend bezeichnnstte. heabe ich heute vor der
Verladung in untersucht und gesund befunden.
(Dienststempel.)
, den 19
Der beamtete Tierarzt: