Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1906. (72)

Tierärztliche  Bescheinigung.

Gemäß  Artikel  2  des  Viehseuchen-Übereinkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn  vom
25.  Januar  1905  wird  hiermit  bescheinigt,  daß  die  umstehend  beschriebenen  Tiere  von  mir  untersucht  und  gesund
befunden  wurden,  und  daß  an  den  Herkunftsorten  und  in  deren  Nachbargemeinden  innerhalb  der  letzten  40  Tage
vor  der  Absendung  die  Rinderpest  oder  eine  andere  Seuche,  hinsichtlich  deren  die  Anzeigepflicht  besteht,  und  die  auf
umstehend  bezeichnete  Tiergattung  übertragbar  ist,  nicht  geherrscht  hat.

(Dienststempel.)
(Bemerkung:  Das  vereinzelte  Auftreten
von  Milzbrand,  Rauschbrand,  Schweine-Rotlauf
  oder  Wut  in  einer  Nachbargemeinde
steht  der  Ausstellung  des  Zengnisses  nicht
entgegen,  ist  jedoch  auf  ihm  ersichtlich  zu

 

machen.)
Der  beamtete  Tierarzt:t.  .
Tierärztlicher  Befund  unmittelbar  vor  der  Verladung
auf  Eisenbahnen  oder  Schiffe.
Umstehend  bezeichnnstte.  heabe  ich  heute  vor  der
Verladung  in  untersucht  und  gesund  befunden.

(Dienststempel.)

,  den  19

Der  beamtete  Tierarzt: