Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

Seite des 
J n h alt. Nezieruuge. 
lattes. 
F. 
Frankfurt am Main — freie Stadt — Uebereinkunft mit derselben wegen 
Anwendung des dasigen Gesetzes zum Schutze des Handelsverkehrs gegen fälsch- 
liche Waarenbezeichnungen zu Gunsten der Großherzoglichen Unterthanen . .123. 
Franzoösische Regierung — Kaiserliche. Siehe Todtenscheine. 
Friedländer, (ivil= Ingenieur aus Berlin d. Z. in Irland. Erfindungs- 
Patent für denselben auf eine Maschine zum Brechen, Schwingen, Vorbereiten 
und Verfeinern von Flachs, Hanf und anderen faserigen Stoffen 102. 
G. 
Geburtsfall. Siehe Entbindungsanstalt zu Jena. 
Gegenbücher bei einigen Großherzoglichen Kassen; deren Führung und resp. 
Vertretung I 32. 202. 
Gerichtsgemeinschaft zwischen dem Großherzogthume, den Fürstenthümern 
Schwarzburg= Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und dem Fürstenthume 
Reuß jüngerer Linie hinsichtlich eines gemeinschaftlichen Appellations= Gerichts 6 89—96. 
  
  
  
zu Eisenah... .. .... 204. 
Geschworenen- Funktionen der Staats= oder Hof- Diener deren Un- 
abkömmlichkeit 103. 
Gewerbebetrieb von Angehörigen mehrer genannter Staaten, in denen Ge- 
genseitigkeit gewährt wird, ohne spezielle Nachweisung der lebteren .120. 150. 
Goethestiftung erhält die Rechte einer juristischen Person .18 
Greiz. — Fürstenthum Reuß — Siehe Arbeiten. 
W. 
Handelsvertrag zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels- 
Vereins und der Ottomanischen Pfotrtttett 65—72. 
Handels-, Freundschafts= uud Schifffahrts. Vertrag zwischen 
den Staaten des deutschen Zoll= und Handels-Vereins und dem Aaiferihume 73—87. 
China, ingleichen der Republik Chili 189—199. 
Handwerker — zum selbstständigen Gewerbebetriebe in in ihrer Heimath geset 
lich befähigte zünftige — Vereinbarung zwischen dem Großherzogthume und 
dem Fürstenthume Reuß älterer Linie wegen Beobachtung der Gegenseitigkeit, 
bei Gestattung des Arbeitens derselben in den Grenzorten der beiderseitigen. 
Staatsgebiete — Erstreckung dieser Uebereinkunft für alle nach den Geseten 
ihres Staates zum selbstständigen Gewerbebetriebe * ... 44. 
Hebammen. Verordnung im Betreff derselbben J37.
	        
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