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Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist jedenfalls durch den oben
erwähnten Sachverständigen zu untersuchen, ob die Ausführung dem vorgelegten
Projekte bezüglich den ertheilten Vorschriften entspricht.
Ist dieses der Fall, so ertheilt nunmehr der Bezirks-Direktor auf dießfalls er-
statteten Bericht des Sachverständigen die Genehmigung zur Intriebsetzung der Anlage.
Wer die Anlage, den Umbau oder eine wesentliche Veränderung eines Dampf-
kessels ohne vorher eingeholte und erhaltene Genehmigung, oder den bei der Ge-
nehmigung gestellten Bedingungen zuwider vornimmt, ist anzuhalten, die Anlage
den polizeilichen Bestimmungen gemäß abzuändern, oder ganz wegzuschaffen.
§. 3.
Wer vor dem Empfange der von dem Bezirks-Direktor schriftlich zu erthei-
lenden Erlaubniß zur Intriebsetzung des Dampflessels den Betrieb beginnt, ver-
fällt in eine Strafe bis zu
Einhundert Thalern
oder nach Befinden verhältnißmäßige Gefängnißstrafe.
S. 4.
Dem Gesuche auf Ertheilung der Genehmigung zur Aufstellung und Be-
nutzung eines Dampfkessels sind nachstehend genannte Zeichnungen und Beschrei-
bungen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
I. wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:
1) ein Situations-Plan, welcher auch die zunächst an den Ort der
Aufstellung stoßenden Grundstücke nebst den darauf befindlichen Ge-
bäuden umfaßt und in einem die hinreichende Deutlichkeit gewährenden
Maßstabe aufgetragen ist;
der Bauriß, welcher das beabsichtigte Unternehmen in seinem ganzen
Umfange deutlich darstellt. Aus demselben muß sich der Standpunkt
der Maschine und des Kessels, der Standpunkt und die Höhe des
Schornsteins und die Lage der Feuer= und Rauchröhren gegen die
benachbarten Grundstücke deutlich ergeben; hierzu kann den Umständen
nach ein einfacher Grundriß und eine Längenansicht oder ein Durch-
schnitt genügen;
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe
der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des nie-
drigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist;
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