Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1863. (47)

82 
Wenn Chinesische Beamte, dem Inhalte dieses Artikels zuwider, ungesetzliche 
oder höhere, als die gesetzlichen Abgaben erheben sollten, so sollen sie nach den 
Chinesischen Gesetzen bestraft werden. 
Artikel 25. 
Wenn der Kapitain eines Schiffes, welches einem der contrahirenden Deutschen 
Staaten angehört und welches in einen Chinesischen Hafen eingelaufen ist, daselbst 
nur einen Theil der Ladung zu löschen wünscht, so soll er auch nur für diesen 
Theil zur Zollentrichtung verbunden seyn. Den Rest der Ladung kann er nach 
einem andern Hafen führen und daselbst verzollen und verkaufen. 
Artikel 26. 
Wenn Handeltreibende eines der contrahirenden Deutschen Staaten Waaren, 
welche sie in einen Chinesischen Hafen eingeführt und daselbst verzollt haben, 
wieder ausführen wollen, so sollen sie sich dieserhalb an den Zoll-Inspektor wenden, 
damit derselbe sich von der Identität der Waaren und davon Ueberzeugung verschafft, 
daß die Kolli unverletzt sind. 
Sollen die Waaren nach einem andern Chinesischen Hafen wieder ausgeführt 
werden, so wird der Zoll-Inspektor den Kaufleuten, welche die Waaren wieder 
auszuführen wünschen, ein Attest darüber ausstellen, daß die auf denselben lastenden 
Zölle entrichtet sind. 
Auf Grund dieses Attestes soll der Zoll-Inspektor desjenigen Chinesischen 
Hafens, nach welchem die Waaren geführt werden, einen Erlaubnißschein zum zoll- 
freien Löschen derselben ertheilen, ohne daß dafür Gebühren oder Zoll-Zuschläge 
verlangt werden könnten. Wenn sich bei Vergleichung der Waaren mit dem Ateeste 
herausstellt, daß eine Zoll-Defraudation stattgefunden hat, so unterliegen die ein- 
geschwärzten Waaren der Confiscation. 
Sollen die Waaren aber nach einem nicht Chinesischen Hafen wieder aus- 
geführt werden, so wird der Zoll-Inspektor desjenigen Hafens, aus welchem die 
Wiederausfuhr geschieht, ein Certificat ausfertigen, welches bescheinigt, daß der 
Kaufmann, der die Waaren wieder ausführt, eine Forderung an das Zoll-Amt 
hat, welche dem Betrage der auf die Waaren bereits gezahlten Zölle gleichkommt. 
Dieses Certificat soll vom Zoll-Amte bei jeder Entrichtung von Einfuhr= oder 
Ausfuhr-Zöllen gleich baarem Gelde zum vollen Werthe in Zahlung angenommen 
werden. 
Artikel 27. 
Keine Umladung aus einem Schiffe in ein anderes kann ohne besondere Er- 
laubniß des Zoll-Inspektors stattfinden. Ausgenommen den Fall, wo Gefahr im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.