Regierungs-Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 17. Weimar. 22. Oktober 1864.
Instruktion
für die Orts-Taratoren.
Nachstehende Instruktion für die Orts-Taxatoren wird hierdurch mit Geneh-
migung Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Justiz und des
Cultus, zur Nachachtung bekannt gemacht:
S. 1.
Für jeden Gemeindebezirk oder für jeden nach Ermessen der zuständigen Justiz-
Behörde aus mehren kleineren Gemeinden zusammengesetzten Bezirk sollen besondere
ständige Taxatoren bestellt und im Allgemeinen verpflichtet werden, welche unter
öffentlicher Auktorität die erforderlichen Würderungen vorzunehmen und auf Erfor-
dern der Iustiz= oder einer anderen Behörde überhaupt Gutachten über Gegenstände
der Land= und Haus-Wirthschaft abzugeben haben.
Außerhalb des Gemeindebezirkes, für welchen die Verpflichtung erfolgte, dürfen
die Taxatoren nur auf jeweilige Anordnung der zuständigen Justiz-Behörde —
bei Behinderung der für den auswärtigen Gemeindebezirk angenommenen Werth-
schätzer in Folge eigenen Interesses, wegen Krankheit, wegen Verwandtschaft mit
dem Besitzer der zu schätzenden Gegenstände u. dergl. — eine Würderung bewirken.
Sind indeß zu einem solchen Geschäfte, namentlich bei größeren Gütern, bei
Fabriken, Mühlen, Holzungen u. s. w. nach dem Ermessen der Behörde, besondere
Kenntnisse erforderlich, so können mit den entsprechenden höheren Kenntnissen aus-
gerüstete Sachverständige auch ohne Antrag der Betheiligten zu diesem Zwecke ver-
wendet oder zugezogen werden. Die gerichtliche Verpflichtung der letzteren bedingt
22