Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eise nach. 
Nummer 17. Weimar. 22. Oktober 1864. 
  
  
Instruktion 
für die Orts-Taratoren. 
Nachstehende Instruktion für die Orts-Taxatoren wird hierdurch mit Geneh- 
migung Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der Justiz und des 
Cultus, zur Nachachtung bekannt gemacht: 
S. 1. 
Für jeden Gemeindebezirk oder für jeden nach Ermessen der zuständigen Justiz- 
Behörde aus mehren kleineren Gemeinden zusammengesetzten Bezirk sollen besondere 
ständige Taxatoren bestellt und im Allgemeinen verpflichtet werden, welche unter 
öffentlicher Auktorität die erforderlichen Würderungen vorzunehmen und auf Erfor- 
dern der Iustiz= oder einer anderen Behörde überhaupt Gutachten über Gegenstände 
der Land= und Haus-Wirthschaft abzugeben haben. 
Außerhalb des Gemeindebezirkes, für welchen die Verpflichtung erfolgte, dürfen 
die Taxatoren nur auf jeweilige Anordnung der zuständigen Justiz-Behörde — 
bei Behinderung der für den auswärtigen Gemeindebezirk angenommenen Werth- 
schätzer in Folge eigenen Interesses, wegen Krankheit, wegen Verwandtschaft mit 
dem Besitzer der zu schätzenden Gegenstände u. dergl. — eine Würderung bewirken. 
Sind indeß zu einem solchen Geschäfte, namentlich bei größeren Gütern, bei 
Fabriken, Mühlen, Holzungen u. s. w. nach dem Ermessen der Behörde, besondere 
Kenntnisse erforderlich, so können mit den entsprechenden höheren Kenntnissen aus- 
gerüstete Sachverständige auch ohne Antrag der Betheiligten zu diesem Zwecke ver- 
wendet oder zugezogen werden. Die gerichtliche Verpflichtung der letzteren bedingt 
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