Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

102

Wo  Normal-Taxen  für  Feldgüter  bestehen  oder  noch  eingeführt  werden
(§.  134  der  vorstehend  angezogenen  Ausführungsverordnung),  hat  es  bei  diesen  sein
Bewenden.  Jedenfalls  sind  dieselben,  wenn  auch  eine  besondere  Würderung  eintritt,
  in  dem  Taxations-Scheine  mit  anzugeben  und  etwaige  Abweichungen  durch
Gründe  zu  rechtfertigen.

II.  Die  Würderung  erfolgt  zu  einem  anderen  Zwecke  als  dem
der  Sicherheitsbestellung  mit  dem  Grundstücke  für  ein  Darlehn  oder
eine  sonstige  Forderung,  also  sie  wird  namentlich  bewirkt  Behufs  der  Ausmittelung
  des  Lehngeldes  —  wo  eine  solche,  z.  B.  bei  Tauschverträgen,  Schenkungen
  oder  dann  vorkommt,  wenn  ein  Verdacht  arglistiger  Verschweigung  des  wahren
Kaufpreises  entsteht  —  oder  Behufs  der  Ermittelung  eines  Nachlaßbestandes,  bei
einer  Erbtheilung  oder  um  bei  einer  Veräußerung  zum  Anhalte  zu  dienen  2c.

In  allen  diesen  Fällen  ist  nicht  der  bleibende,  sondern  der  zur  Zeit  der
Würderung  bestehende  Werth  zu  beachten  und  es  haben  die  Taxatoren  bei  Ermittelung
  desselben  nothwendig  zugleich  die  Umstände,  welche  solchen  —  wenn  gleich
nur  vorübergehend  —  bestimmen,  also  namentlich  augenblickliche  Kauflust,  guten
Zustand  der  Gebäulichkeiten,  gute  Düngung,  überhaupt  jedesmaligen  Kultur-Zustand
  r2c.  mit  in  Anschlag  zu  bringen.

III.  Erfolgt  die  Würderung  in  Fluren,  in  denen  in  Folge  eingeleiteten
Zust  gsverfahrens  die  neuen  Pläne  zwar  vorläufig  überwiesen,  der  Receß
jedoch  dit  icht  vollzogen  ist  (§.  36  des  Gesetzes  über  die  Zusammenlegung  der
Grundstücke  vom  15.  Oktober  1859),  so  hat  dieselbe  an  den  neuen  Plänen,
bezüglich  Planstücken,  welche  das  vorläufig  ausgewiesene  Aequivalent  der  in  Frage
kommenden  alten,  katastrirten  Grundstücke  bilden,  stattzufinden.  (Vergl.  Ministerial-Bekanntmachung
  vom  23.  März  1864  §F.  12,  Regierungs-Blatt  S.  51  fg.)

§.  7.

Die  im  vorigen  Paragraph  (6)  aufgestellten  Grundsätze  finden  keine  Anwendung
  bei  Würderungen  zum  Behufe  von  Ablösungen,  wie  sich  denn  überhaupt  gegenwärtige
  Instruktion  auf  solche  nicht  mit  erstreckt.  Es  bewendet  vielmehr  in  Betreff
derselben  lediglich  bei  der  Vereinigung  unter  den  Betheiligten,  bezüglich  bei  demjenigen,
  was  durch  das  Gesetz  vom  18.  Mai  1848  bestimmt  ist.

Die  besonderen  Vorschriften,  welche  für  Würderungen  gewisser  Art,  z.  B.  bei
Brandversicherungen,  Expropriationen  zum  Straßen=  und  Eisenbahn-Bau,  zum
Zwecke  der  Besteuerung  2c.  bestehen,  sind  hierneben  streng  zu  beachten.