Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
1. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage 
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst geruhet, die in dem, dem In- 
genieur Joseph Friedländer aus Berlin auf eine Flachs-, Brech= und Schwinge- 
Maschine unter dem 20. Mai v. J. ertheilten Erfindungs-Patente (Regierungs- 
Blatt vom Jahre 1863 pag. 102) festgesetzte Frist zur Beibringung des vor- 
schriftsmäßigen Einführungsnachweises um Ein Jahr, mithin bis zum 20. Mai 
1865, zu verlängern. 
Solches wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht. 
Weimar am 27. Januar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats- 
Ministeriums vom 19. Oktober 1863 den mit dem Herzogthume Sachsen-Alten- 
burg unter dem 30. Juli desselben Jahres abgeschlossenen Hoheits-Ausgleichungs- 
Schlußvertrag betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 1863 S. 181) wird hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit weiterer, mit höchster Ge- 
nehmigung erfolgter Vereinbarung, der 1. Juli d. J. als Zeitpunkt festgestellt 
worden ist, mit welchem der gedachte Vertrag zur Ausführung kommen soll. 
Weimar am 5. Februar 1864. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
III. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch 
ein Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von 
Einem halben Pfennig 
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe 
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1864 bestimmten Kon- 
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit 
dem 1. April d. J. 
zu erheben und beizubringen ist. 
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei- 
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuer= Einnehmer zugleich
	        
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