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Ministerial-Bekanntmachungen.
1. Se. Königliche Hoheit, der Großherzog, haben nach erhaltenem Vortrage
im Großherzoglichen Gesammt-Ministerium gnädigst geruhet, die in dem, dem In-
genieur Joseph Friedländer aus Berlin auf eine Flachs-, Brech= und Schwinge-
Maschine unter dem 20. Mai v. J. ertheilten Erfindungs-Patente (Regierungs-
Blatt vom Jahre 1863 pag. 102) festgesetzte Frist zur Beibringung des vor-
schriftsmäßigen Einführungsnachweises um Ein Jahr, mithin bis zum 20. Mai
1865, zu verlängern.
Solches wird hierdurch zur Nachricht und Nachachtung bekannt gemacht.
Weimar am 27. Januar 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
II. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Staats-
Ministeriums vom 19. Oktober 1863 den mit dem Herzogthume Sachsen-Alten-
burg unter dem 30. Juli desselben Jahres abgeschlossenen Hoheits-Ausgleichungs-
Schlußvertrag betreffend (Regierungs-Blatt v. J. 1863 S. 181) wird hierdurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß in Gemäßheit weiterer, mit höchster Ge-
nehmigung erfolgter Vereinbarung, der 1. Juli d. J. als Zeitpunkt festgestellt
worden ist, mit welchem der gedachte Vertrag zur Ausführung kommen soll.
Weimar am 5. Februar 1864.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
von Watzdorf.
III. Auf dem Grunde des Gesetzes vom 5. Januar 1854 wird hierdurch
ein Beitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt von
Einem halben Pfennig
von jedem Thaler der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maßgabe
des Brandversicherungs-Katasters für das laufende Jahr 1864 bestimmten Kon-
kurrenz-Summen ausgeschrieben, dergestalt, daß der gedachte Beitrag mit
dem 1. April d. J.
zu erheben und beizubringen ist.
Indem daher die Beitragspflichtigen aufgefordert werden, die fraglichen Bei-
träge pünktlich abzuführen, erhalten die sämmtlichen Ortssteuer= Einnehmer zugleich