Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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v. J. 1843) wird in Uebereinstimmung mit Königlich Bayerscher Seits erlassenen 
und anher mitgetheilten Bestimmungen über die Erhebung und Kontrolirung des 
Malzaufschlages Folgendes hierdurch zur Nachachtung für den Bereich des 
Amtsbezirkes Ostheim, mit Ausschluß des Ortes Melpers, bekannt gemacht: 
I. Nach §. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 1843, verbunden mit Art. 9 und 
  
Art. 21 Abs. 3 des Königlich Bayerschen Aufschlags-Mandates vom 28. 
Juli 1807 (Seite 55 und 60 ff. des Reg. Blattes v. J. 1843) ist das 
Halten einer zum Malzbrechen geeigneten Mühle, von was immer für einer 
Art, also auch einer angeblich nur zu landwirthschaftlichen Zwecken be- 
stimmten Haus= und Handschrot-Mühle bei Strafe verboten, sofern 
der Besitzer nicht die erforderliche Erlaubniß zur Haltung und Benutzung 
einer solchen Mühle erlangt hat. Diese Erlaubniß ist bei dem unterzeich- 
neten Staats-Ministerium nachzusuchen und wird nach Befinden an Per- 
sonen, welche ein aufschlagpflichtiges Gewerbe nicht treiben, unter der Be- 
dingung ertheilt werden, daß die Betheiligten sich im Voraus der aufschlag- 
dienstlichen Kontrole und allen weiteren deshalb zu erlassenden Vorschriften 
unterwerfen, während im Falle des Mißbrauches die Zurücknahme der Be- 
willigung — neben der gesetzlich geordneten Strafe — vorbehalten bleibt. 
. Dasjenige Bier, wofür die Rückvergütung des Malzaufschlages 
auf Grund des §. 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1843 (Seite 55 des 
Reg. Blattes v. J. 1843) und der Bekanntmachung vom 12. April 1844 
(Seite 13 des Reg. Blattes v. J. 1844) in Anspruch genommen werden 
will, darf nur in solchen Gefäßen ausgeführt werden, welche auf die Zahl 
der darin enthaltenen Maße abgeaicht sind und wenn Bier in Verpackung 
durch Ueberfässer oder sonstige Emballage versendet werden will, so ist bei 
der Verpackung der Malzaufschlags-Beamte zuzuziehen, damit sich derselbe 
von der abzusendenden Quantität überzeuge und solche auf dem Anmelde- 
scheine bestätige. 
Weimar am 19. Februar 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departements-Chef. 
K. Bergfeld. 
  
Druil der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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