Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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dieser Schuldverschreibung ein mit drei und einem halben Prozent jährlich 
verzinsliches Kapital von 
Ein Hundert Thalern 
in Münzsorten des Dreißig-Thalerfußes, bis zu Einsechstelstücken herab 
zahlbar, schuldet. 
Wir versprechen daher für uns und sämmtliche Stände und Unter- 
thanen des Großherzogthumes, das genannte Kapital der Ein Hundert Thaler 
in den obgedachten Münzsorten an den Inhaber dieser Schuldverschreibung 
gegen Rückgabe der letzteren und des dazu gehörigen Talons nebst den noch 
nicht verfallenen Koupons durch die aus den Mitteln der Haupt-Staats- 
kasse dotirte Staatsschulden-Tilgungskasse baar und in unzertrennter Summe 
abzuführen, inzwischen aber durch dieselbe Kasse, gegen Abgabe der betref- 
fenden Koupons, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen. 
Die Verzinsung und Rückzahlung der vorgenannten Anleihe, an wel- 
cher der Inhaber der gegenwärtigen Schuldverschreibung mit der darin ver- 
brieften Summe von Ein Hundert Thalern Theil hat, erfolgt nach Maß- 
gabe der durch das Finanz-Departement des Großherzoglichen Staats-Mi- 
nisteriums unterm 18. Februar 1864 in dem Regierungs-Blatte des 
Großherzogthumes bekannt gemachten Bestimmungen, welche als Darlehns- 
bedingungen ebenso gelten sollen, als ob sie in dieser Schuldverschreibung 
wörtlich aufgenommen wären. 
Damit aber der Inhaber dieser unserer Schuldverschreibung wegen des 
Kapitals, der Zinsen und der Unkosten desto zuverlässiger gesichert seyn 
möge, so setzen wir ihm mit Beziehung auf §. 395 des Gesetzes vom 
6. Mai 1839 über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken die jetzi- 
gen und künftigen staatsfiskalischen Einkünfte der gesammten Lande zu einer 
wahren und ausdrücklichen Hypothek dergestalt ein, daß derselbe sich be- 
nöthigten Falles sowohl des Kapitals, als der Zinsen und der Unkosten 
halber, daran zu halten und davon bezahlt zu machen Fug und Macht 
haben, auch dagegen uns und jedesmalige ständische, zum Landtage Ab- 
geordnete, sowie sämmtliche Stände und Unterthanen des Großherzogthumes, 
soweit sie solches betreffen kann, nichts als baare Bezahlung schützen soll.
	        
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