Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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III.  Unter  Bezugnahme  auf  unsere  Bekanntmachung  vom  16.  Dezember  1851
(Nr.  41  des  Regierungs-Blattes  v.  J.  185  1)  bringen  wir  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntniß,  daß  vom  1.  Januar  1865  an  für  Zeitungen,  welche  Abonnenten  auf
dem  Post-Büreau  abholen  oder  abholen  lassen,  die  durch  §.  10  des  Regulatives
über  das  Zeitungswesen  festgesetzten  Gebühren  nicht  mehr  werden  erhoben  werden.

Weimar  am  27.  Dezember  1864.
Großherzoglich  Sächsische  Ober-Postinspektion.
K.  Bergfeld.

 

Druck  der  Hos-=  Buchdruckerei  in  Weimar.