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g. 3.
Zu diesem Zwecke hat das Einzelgericht zunächst die Tabelle, dafern dieselbe
nicht von der zuständigen Kataster-Behörde selbst in urkundlicher Form aufgestellt ist,
der letzteren (Bezirks= resp. Orts-Kataster-Führung) zuzusenden, mit dem Antrage,
dieselbe zu prüfen und ein besonderes — also nicht auf die Dabelle selbst zu
schreibendes — Zeugniß darüber auszufertigen, ob die Grundstücksbeschreibungen in
der Tabelle mit dem Kataster übereinstimmen und ob die in der Dabelle enthal-
tenen Grundstücke den dabei genannten Besitzern im Kataster zugeschrieben seyen,
auch dieses Zeugniß mit der Tabelle an das Einzelgericht zurückzugeben.
Von Seiten der Kataster-Führung ist in der Tabelle durchaus nichts zu
ändern; es sind vielmehr etwa darin befindliche Fehler und Abweichungen vom
Kataster in dem vorerwähnten Zeugnisse selbst nach der Reihenfolge der Tabelle
und mit Bezugnahme auf die betreffenden Konti derselben namhaft zu machen.
Um die Zusammengehörigkeit der Tabelle und des Zeugnisses zu konstatiren,
ist bei der Ausstellung des letzteren von der Kataster-Behörde auf die Auf= oder
Ueberschrist der Tabelle, sowie auf Ort und Datum ihrer Ausstellung ausdrücklich
Bezug zu nehmen, gleichzeitig aber auf bezüglich unter der DTabelle selbst, bei
mehreren Bänden unter jedem Bande derselben ein Hinweis auf das dazu besonders
ertheilte Zeugniß mit Anziehung seines Datums zu geben.
S. 4.
Nach Eingang dieses Zengnisses hat das Einzelgericht einen oder nach Um-
ständen mehrere bestimmte Tage an Ort und Stelle anzuberaumen und die in der
Tabelle genannten Grundstücksbesitzer hierzu vorzuladen, mit der Anweisung ihre
Erwerbs-Dokumente vorzulegen.
Auf dem Grunde der letzteren ist die Eigenthums-Legitimation jedes Grund-
stücksbesigers in gleicher Weise wie in Veräußerungs= oder Vererbungs--Fällen zu
ermitteln und die vorgelegten Erwerbs-Dokumente sind nach Jahr und Datum in
Spalte 7 der Legitimations-Tabelle auf gleicher Linie mit dem betreffenden Grund-
stücke einzutragen.
Hierbei hat das Einzelgericht auf die Dispositions-Fähigkeit der Grund-
stücksbesitzer von Amtswegen und unaufgefordert Rücksicht zu nehmen und in der
Kolumne 8 der Legitimations = Tabelle (Bemerkungen 2c. 2c.) über die stattfindenden
Bevormundungen und die vollständigen Namen der Vormünder, nöthigenfalls nach
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