Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

76 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1864. 
— Carl Alexander. 
von Watzdorf. von Wintzingerode. 
Gesetz, 
betreffend die Zusammenlegung der, theils der 
Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, theils 
der Herzoglich Sachsen = Gothaischen Hoheit 
unterstellten Grundstücke in der Flur von 
Oesterbehringen, nach der Sachsen-Gothai- 
schen Gesetzgebung. 
Ministerial- Bekanntmachungen. 
I. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. Juli 1851 (Reg. 
Bl. S. 345) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zeitherige 
Großherzogliche Forst-Inspektion Frauensee zu Marksuhl künftighin die Bezeichnung 
„Großherzogliche Forst-Inspektion zu Marksuhl“ führen wird. 
Weimar am 28. April 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
und in Vereinbarung mit der Herzoglichen Staatsregierung zu Meiningen ist, ge- 
stelltem Antrage entsprechend, die Auflösung der unter der Benennung „Säshfisch-