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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 11. Mai 1864.
— Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wintzingerode.
Gesetz,
betreffend die Zusammenlegung der, theils der
Großherzoglich Sachsen-Weimarischen, theils
der Herzoglich Sachsen = Gothaischen Hoheit
unterstellten Grundstücke in der Flur von
Oesterbehringen, nach der Sachsen-Gothai-
schen Gesetzgebung.
Ministerial- Bekanntmachungen.
I. Mit Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 26. Juli 1851 (Reg.
Bl. S. 345) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die zeitherige
Großherzogliche Forst-Inspektion Frauensee zu Marksuhl künftighin die Bezeichnung
„Großherzogliche Forst-Inspektion zu Marksuhl“ führen wird.
Weimar am 28. April 1864.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II. Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs,
und in Vereinbarung mit der Herzoglichen Staatsregierung zu Meiningen ist, ge-
stelltem Antrage entsprechend, die Auflösung der unter der Benennung „Säshfisch-