Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1864. (48)

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Ueber die Ernennung eines Wahl-Kommissars für die Wahlen der Besitzer 
eines inländischen Grundeigenthums von mindestens Ein Tausend Thalern jährlicher 
Rente bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten. 
Weimar am 4. August 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Wagtgdorf. 
II. Da nach den Ergebnissen neuerlich angestellter weiterer Untersuchungen 
die Verwendung des sogenannten Manganbrauns zur Denaturirung des von den 
Salinen an Großherzogliche Staatsangehörige abzugebenden, zur Viehfütterung be- 
stimmten Salzes nicht unbedenklich erscheint: so wird die nach der Ministerial-Be- 
kanntmachung vom 16. Mai d. J., Seite 77 des Regierungs-Blattes, ertheilte 
Erlaubniß zur Benutzung jenes Stoffes zu dem eben bezeichneten Zwecke hiermit 
zurückgenommen. 
Weimar am 12. August 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten Groß- 
herzoglichen Staats-Ministeriums vom 4. d. M. wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht, daß zur Leitung der nach §. 2 lit. b des Gesetzes vom 6. April 
1852 zu wählenden Landtags-Abgeordneten für die Wahlen der Besitzer eines in- 
ländischen Grundeigenthums von mindestens Ein Tausend Thalern jährlicher Rente 
der Justiz-Amtmann, Justiz-Rath Vulpius zu Weimar, 
zum Wahl-Kommissar ernannt worden ist. 
Weimar am 14. August 1864. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
DHrruck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.
	        
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