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8. 2.
Für den Wegfall der aufgehobenen Rechte (§. 1) wird eine Entschädigung
dann geleistet, wenn das einzelne Recht zur Zeit des Eintrittes dieses Gesetzes in
rechtsgültiger Weise durch unmittelbare landesherrliche Verleihung, oder durch un-
vordenkliche Verjährung, oder durch Vertrag mit den Verpflichteten (§. 3 Ziff. 1)
für immer oder auf Zeit unwiderruflich bestand, und bei Begründung desselben durch
Verleihung das Mehren oder Mindern nicht unbeschränkt vorbehalten war. Die
Entschädigung erfolgt an den rechtlichen Inhaber des aufgehobenen Rechtes.
8. 3.
Die Entschädigung für das aufgehobene Recht ist zu gewähren:
1) von den dem fraglichen Rechte zur Zeit seiner Aufhebung unterworfenen
Verpflichteten, "
wenn die pflichtige Gemeinde, Anstalt oder Genossenschaft, oder das pflichtige Grund-
stück die Verpflichtung durch Vertrag übernommen hat; 1
2) von der Großherzoglichen Staatskasse in allen übrigen Fällen.
Die vertragsmäßige Begründung des aufgehobenen Verbietungs-, Zwangs-
oder Baun-Rechtes soll bis zum Beweise des Gegentheils dann angenommen wer-
den, wenn von dem Besitzer des Verbietungs-, Zwangs= oder Bann-Rechtes — ab-
gesehen von den mit der Ausübung des Rechtes zusammenhängenden Leistungen —
besondere Gegenleistungen an Geld, Naturalien oder Diensten, oder eine dießfallsige
Ablösungssumme an die Verpflichteten selbst, oder bei den auf einen Gemeindebezirk
sich beziehenden Rechten an die Gemeinde gewährt, oder von den Verpflichteten dar-
über sonst verfügt worden.
8. 4.
Gegenstand der Entschädigung ist das Verbietungs-, Zwangs= oder Baun-
Recht als solches, mit Ausschluß der ohne dasselbe fortbestehenden Gewerbeberechti-
gung, soweit dasselbe auf das Großherzogthum sich bezog.
8. 5.
Die Inhaber der zur Entschädigung geeigneten Verbietungsrechte (§. 2) haben
dieselben bei Verlust des Anspruches auf Entschädigung bis zum letzten Tage des