Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1865. (49)

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siebenten Kalender-Monates nach dem Eintritte der Wirksamkeit dieses Gesetzes bei 
dem Direktor desjenigen Verwaltungsbezirkes, innerhall dessen Bezirkes das Ver- 
bietungs-, Zwangs= oder Baun-Recht bestand, oder wenn die räumliche Ausdehnung 
desselben über mehre Verwaltungsbezirke sich erstreckte, bei dem Direktor eines 
dieser Bezirke, unter Angabe des dem Rechte zu Grunde liegenden Rechtstitels und 
des zu Leistung der Entschädigung Verpflichteten, anzumelden. 
Zu dieser Anmeldung sind auch Diejenigen befugt, welche ein im Hypotheken- 
Buche eingetragenes oder vorgemerktes Recht an dem zu entschädigenden Rechte oder 
der damit verbundenen Gewerbsberechtigung haben. 
Von der geschehenen Anmeldung hat der Bezirks-Direktor, wenn das Recht 
über seinen Verwaltungsbezirk hinaus sich erstreckte, den Direktor des betroffenen 
weiteren Verwaltungsbezirkes zu benachrichtigen. 
8. 6. 
Der angerufene Bezirks-Direktor hat über den angemeldeten Anspruch die Ver- 
pflichteten und zur Entschädigungsleistung Berufenen zu hören und demnächst nach 
Befinden unter den Betheiligten die Güte zu versuchen. 
Wird ein Vergleich nicht erzielt unr das angemeldete Recht überhaupt oder 
doch die Verpflichtung zu Leistung einer Entschädigung bestritten, so ist der Provo- 
kant von dem Bezirks-Direktor mittelst Dekretes behufs der Feststellung des Punktes: 
ob ein zur Entschädigung geeignetes Recht vorhanden und ob der Provokat zu 
Leistung der Entschädigung verpflichtet sei? auf den Rechtsweg zu verweisen. 
Die dießfallsige Klage ist bei Verlust des Anspruches binnen neunzig Tagen 
von Eröffnung des, einer Appellation nicht unterliegenden Dekretes des Bezirks-Di- 
rektors bei der zuständigen Justiz-Behörde einzureichen. 
8. 7. 
Erkennt die Justiz-Behörde zwar das behauptete Recht als ein solches an, für 
dessen Wegfall Entschädigung zu gewähren sey, erachtet aber den in Anspruch ge- 
nommenen Beklagten hierzu nicht für verpflichtet, so ist dem Kläger nachgelassen, 
binnen anderweiten neunzig Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung eine 
neue Klage, bei Verlust seines Anspruches, zu erheben. 
Eine gleiche einmalige Frist unter dem nämlichen Rechtsnachtheile läuft für 
den Fall, daß eine Klage sonst in der angebrachten Maße verworfen wurde. 
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